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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §60;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der D, vormals vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marxergasse 21, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 28. Mai 2008, Zl. 151.086/2- III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer philippinischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, es habe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Wahlmutter nie einen gemeinsamen Haushalt auf den Philippinen gegeben. Weiters werde - so die belangte Behörde wörtlich - "festgestellt, dass die von Ihrer Wahlmutter abgegebene Erklärung vom 02.05.2008 als Nachweis für den Bezug von Unterhalt an Sie nicht herangezogen werden kann".
Da sohin die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 47 Abs. 3 NAG nicht erfülle, sei dem Antrag nicht stattzugeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß - dem hier in Betracht kommenden - § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG kann Angehörigen von Zusammenführenden im Sinn des § 47 Abs. 1 NAG (nach der hier relevanten Stammfassung dieser Bestimmung handelt es sich dabei um Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt) auf Antrag eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles (des NAG) erfüllen und sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind, die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das Vorliegen der letztgenannten Voraussetzung (Bezug von Unterhalt vom Zusammenführenden im Herkunftsstaat) verneint.
Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang, dass aber von einer schlüssigen behördlichen Beweiswürdigung nicht ausgegangen werden kann. Der angefochtene Bescheid enthält nämlich überhaupt keine Begründung dafür, weshalb die Angaben der Adoptivmutter der Beschwerdeführerin zum Nachweis des Vorliegens der hier in Rede stehenden Voraussetzung ungeeignet wären.
Selbst wenn man davon ausginge, die belangte Behörde hätte sich der dem erstinstanzlichen Bescheid entnehmbaren Ansicht angeschlossen, es seien die Unterhaltsleistungen an die Beschwerdeführerin nicht erwiesen, weil in den vorgelegten Überweisungsbestätigungen deren leiblichen Vater als Empfänger aufscheine, könnte nicht davon ausgegangen werden, es läge eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit allen zur Verfügung stehenden Beweismitteln, und sohin eine mängelfreie Beweiswürdigung, vor. Im Verwaltungsverfahren führte die Beschwerdeführerin nämlich unter Vorlage schriftlicher Erklärungen sowohl ihres leiblichen Vaters als auch ihrer Adoptivmutter in nicht von vornherein ungeeigneter und auch nicht unplausibler Weise aus, zwar sei aus Gründen der Abwicklung der Geldtransaktion ihr leiblicher Vater als Empfänger der jeweiligen Geldbeträge
genannt worden (mit den Worten der Berufung: "... der Vater diese
lediglich als Kontoinhaber in der Provinz aus banktechnischen Gründen erhalten hat"). Jedoch habe dieser die als Unterhaltsleistung anzusehenden Beträge unverzüglich an seine Tochter (die Beschwerdeführerin) weitergeleitet. Ungeachtet dessen, dass der Vater der Beschwerdeführerin in den Überweisungsbestätigungen als Empfänger aufscheine, habe es sich in Wahrheit um Unterhaltsleistungen an die Beschwerdeführerin gehandelt. Warum aber diesen Angaben kein Glauben zu schenken sei, hat die belangte Behörde - zudem in Übergehung ihr vorliegender Beweismittel - überhaupt nicht dargestellt.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei ordnungsgemäßer Beweiswürdigung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, erweist sich der vorliegende Begründungsmangel auch von Relevanz für den Verfahrensausgang.
Der angefochtene Bescheid war sohin gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das den in der genannten Verordnung enthaltenen Pauschalsatz übersteigende, auf Ersatz von Umsatzsteuer abzielende Mehrbegehren war abzuweisen, weil Umsatzsteuer im Pauschalsatz bereits enthalten ist. Wien, am 3. März 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008220798.X00Im RIS seit
30.03.2011Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011