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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrPolG 2005 §60;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Robl sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/29A, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. November 2007, Zl. 316.499/2-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gegen den Beschwerdeführer am 7. November 2006 von der Bundespolizeidirektion Wien ein seit dem 10. Jänner 2007 rechtskräftiges, noch aufrechtes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG dürften Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 60 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bestehe. Damit sei gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG die Erteilung eines Aufenthaltstitels zwingend zu versagen. Ein zwingender Versagungsgrund sei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK nicht zugänglich.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer weist insbesondere darauf hin, dass seiner gegen das Aufenthaltsverbot erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Februar 2007 aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei.
Dieser - auch den Verwaltungsakten entnehmbare - Umstand stand der Heranziehung des Versagungsgrundes des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (am 23. November 2007) entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0110, mwN).
Der angefochtene Bescheid war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 3. März 2011
Schlagworte
VollzugBesondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008220312.X00Im RIS seit
29.03.2011Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011