TE Vwgh Erkenntnis 2011/3/3 2008/22/0278

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Veröffentlicht am 03.03.2011
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

NAG 2005 §11 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des I, vormals vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marxergasse 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Februar 2007, Zl. 315.526/2-III/4/06, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 15. Februar 2007 wurde der am 23. Dezember 2005 beim Landeshauptmann von Wien (der Erstbehörde) gestellte Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Montenegro, auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung (Familienangehöriger) gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG abgewiesen.

Der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde in ihrer Begründung - sei am 18. Juli 1999 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Am 21. Oktober 2005 habe er die österreichische Staatsbürgerin Katarina K. geheiratet. Er habe gemeinsam mit der Kindesmutter die Obsorge über seinen aus einer früheren Ehe (mit einer österreichischen Staatsbürgerin) stammenden Sohn (geboren am 28. Dezember 2002). Am 31. Oktober 2005 habe der Beschwerdeführer seine Berufung gegen den "zweiten negativen Bescheid" des Bundesasylamtes zurückgezogen, worauf dieser mit Wirksamkeit vom 4. November 2005 rechtskräftig geworden sei. Seither sei der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhältig.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 NAG dürften Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates bestehe. Wenn gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot gemäß § 60 Fremdenpolizeigesetz 2005 bestehe, dürfe nach § 11 Abs. 1 Z. 1 NAG ein Aufenthaltstitel zwingend nicht erteilt werden. Ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates sei einem österreichischen Aufenthaltsverbot gleichzuhalten. Auf Grund des Schengener Informationssystems sei es der österreichischen Behörde möglich, ein Aufenthaltsverbot eines anderen Partnerstaates - wie hier Schweden - zu erkennen und dementsprechend zu handeln. Auf Grund der Gleichwertigkeit eines inländischen Aufenthaltsverbotes und eines Aufenthaltsverbotes eines anderen EWR-Staates dürfe gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 NAG ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden. Das unbefristete Aufenthaltsverbot sei auf Grund einer Verurteilung durch das Berufungsgericht in Seva (Schweden) am 10. November 1989 wegen Verstoßes gegen das dortige Suchtmittelgesetz verhängt worden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Der Landeshauptmann von Wien führte im erstinstanzlichen Bescheid vom 1. März 2006 aus, dass gegen den Beschwerdeführer in Schweden ein Aufenthaltsverbot bestehe, welches mit 28. Mai 2007 außer Kraft trete und somit noch aufrecht sei. In seiner Berufung vom 13. April 2006 brachte der Beschwerdeführer vor, das in Schweden bestehende Aufenthaltsverbot "sollte spätestens nach 15 Jahren abgelaufen sein". Zugleich mit der Berufung legte der Beschwerdeführer ein Mail vom 26. Mai 2006 an die schwedische Fremdenpolizeibehörde vor, in dem er unter anderem ausführt, sein schwedisches Aufenthaltsverbot bis zum 28. Mai 2007 gültig sei, ihn dieses an der Niederlassung in Österreich hindere und er um Hilfe bitte. Im angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde auf Grund einer Auskunft des SIRENE-Büros (Supplementary Information Request at the National Entry - Nationale Kontaktstelle für den Austausch zusätzlicher Informationen) Schweden vom Vorliegen eines unbefristeten Aufenthaltsverbots aus. Dem Beschwerdevorbringen zufolge ist das Aufenthaltsverbot "bereits außer Kraft getreten ..., da die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, bereits weggefallen sind." In seinem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schreiben vom 22. November 2007 bringt der Beschwerdeführer vor, das Aufenthaltsverbot in Schweden gelte nicht mehr seit Mai 2007 und es sei kein Grund vorhanden, weshalb er die Niederlassungsbewilligung nicht bekommen sollte.

Ein Außerkrafttreten des schwedischen Aufenthaltsverbotes am 28. Mai 2007 (worauf im erstinstanzlichen Bescheid hingewiesen wurde) konnte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aber (noch) nicht berücksichtigen. Bei der Beurteilung gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 NAG ist nur zu prüfen, ob das ausländische Aufenthaltsverbot im Zeitpunkt der Bescheiderlassung besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl. 2007/21/0254), woran im Beschwerdefall nicht zu zweifeln war. Auch sonst begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 11 Abs. 1 Z. 2 NAG für die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sei, keinen Bedenken. Soweit sich die Beschwerde auf § 72 (gemeint: § 11 Abs. 3) NAG beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach dem Gesetzeswortlaut für eine Vorgangsweise nach dieser Bestimmung kein Raum besteht, wenn ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 2 leg. cit. gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0314).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 3. März 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008220278.X00

Im RIS seit

29.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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