TE Vwgh Erkenntnis 2011/3/15 2011/05/0036

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Veröffentlicht am 15.03.2011
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VVG §1;
VVG §10 Abs2 Z3;
VVG §10;
VVG §2 Abs1;
VVG §2;
VVG §4 Abs1;
VVG §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz und die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des S D in Wien, vertreten durch Dr. Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Aspernbrückengasse 4/8A, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. Dezember 2010, Zl. MA 64-4365/2010, betreffend Ersatzvornahme in einer Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid in Verbindung mit dem darin zitierten, gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2006, Zlen. 2004/05/0087, 0147, ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer einer Liegenschaft in Wien 10, einer Kleingartenanlage. Auf seiner Kleingartenparzelle (Los Nr. 63) wurde abweichend von der ihm erteilten Baubewilligung ein Kleingartenwohnhaus errichtet.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 29. September 2003 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides derselben Behörde vom 28. April 2004) wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Baulichkeit und Grundmiteigentümer aufgetragen, das ohne baubehördliche Bewilligung errichtete Gebäude binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Bescheide der Bauoberbehörde für Wien an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerden wurden mit dem obzitierten Erkenntnis als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 13. Oktober 2010 wurde die Durchführung dieser bescheidmäßig aufgetragenen Arbeiten im Wege der Ersatzvornahme angeordnet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 10 Abs. 2 VVG die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 13. Oktober 2010 erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen und dieser Bescheid bestätigt.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ein rechtskräftiger Titelbescheid nicht bekämpft werden könne. Das Vorbringen, der Abbruch des Gebäudes bedeute den Verlust des Wohnsitzes und stelle eine absolute Existenzgefährdung dar, könne nicht berücksichtigt werden. Bei konsenslosen Bauten müsse die Behörde von Amts wegen einen Abbruchauftrag erteilen. Für die Berücksichtigung der finanziellen Situation fehle die gesetzliche Grundlage. Der Bauauftrag stamme aus dem Jahr 2002, und seit spätestens 2006 habe der Beschwerdeführer gewusst, dass er das Gebäude abtragen müsse und Vorkehrungen für eine Wohnmöglichkeit zu treffen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer als in seinem Recht, "dass (sich) die Vollstreckungsbehörde bei der Handhabung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes an den behördlichen Grundsatz zu halten hat, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel angewendet werden soll", verletzt erachtet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bereits in seiner Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung darauf hingewiesen, dass die Liegenschaft bzw. das darauf errichtete Haus zu seiner persönlichen Nutzung für Wohnzwecke errichtet worden sei und er auf dieses Wohnhaus angewiesen sei, wobei er im Fall der ersatzlosen Entfernung der Obdachlosigkeit preisgegeben wäre. Die belangte Behörde hätte nur das gelindeste zum Ziel führende Mittel anwenden dürfen, welches zweifellos nicht in der Entfernung des Hauses, sondern in der Anpassung an den konsensmäßigen Zustand bestehe. Nach heutigen technischen Voraussetzungen seien Verkleinerungen und Anpassungen des Hauses an den bewilligten Einreichplan möglich und durchführbar.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Gemäß § 2 Abs. 1 VVG haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Von Zwangsmitteln gegen den Verpflichteten darf somit nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als das zur Durchsetzung des Titelbescheides unbedingt erforderlich ist. Dieses Gebot bedeutet allerdings nicht, dass von der Vollstreckung des Titelbescheides gegebenenfalls überhaupt abgesehen werden müsste. Die Auswahl des gelindesten Mittels im Sinn des § 2 Abs. 1 VVG ist nämlich von vornherein auf jene Zwangsmittel eingeschränkt, die auch geeignet sind, den Titelbescheid durchzusetzen. Da zur zwangsweisen Durchsetzung vertretbarer Leistungen - wie dies hier der Fall ist - lediglich die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG in Betracht kommt, besteht im vorliegenden Fall ohnedies nur dieses "zum Ziel führende" Zwangsmittel. Der Einsatz dieses Zwangsmittels (Beseitigung des Gebäudes im Wege der Ersatzvornahme) an sich kann daher nicht gegen § 2 leg. cit. verstoßen (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/05/0058, mwN).

Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden (vgl. dazu etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, zu § 4 Abs. 1 VVG E 2a ff zitierte hg. Judikatur).

Ferner ist dem Vollstreckungsrecht eine allgemeine Härteklausel wie auch die Einrichtung eines Vollstreckungsaufschubes aus Gründen besonderer Härte unbekannt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 95/05/0260). Das behauptete dringende Wohnbedürfnis des Beschwerdeführers steht daher einer Vollstreckung nicht entgegen (vgl. dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 92/05/0073).

Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. März 2011

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011050036.X00

Im RIS seit

06.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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