TE Vwgh Erkenntnis 2011/3/15 2009/05/0280

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Veröffentlicht am 15.03.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
58/02 Energierecht;
58/03 Sicherung der Energieversorgung;
95/01 Elektrotechnik;

Norm

AusgleichszahlungsV 2002 §3;
AVG §56;
ElWOG 1998 §25 Abs7;
SNT-V 2006;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2009/05/0281 E 15. März 2011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie den Senatspräsidenten Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Moritz und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der Energie Ried Gesellschaft m. b.H. in Ried im Innkreis, vertreten durch SchneideR'S Rechtsanwalts-KEG in 1170 Wien, Hormayrgasse 7A Top 18, gegen den Bescheid der Energie-Control Kommission vom 5. August 2009, Zl. K AGZ 01/09 (G AGZ 01/07a), betreffend Ausgleichszahlung gemäß § 25 Abs. 7 ElWOG (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend; mitbeteiligte Partei: Energie AG Oberösterreich Netz Gesellschaft mbH in Linz, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Wischerstraße 30), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2007 beantragte die Beschwerdeführerin, gestützt auf § 3 Abs. 2 der Ausgleichszahlungsverordnung (in der Folge: AGZ-VO), "die Energie-Control GmbH möge die für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2006 zwischen den Netzbetreibern im Netzbereich Oberösterreich zu leistenden Ausgleichszahlungen gemäß § 3 Abs. 2 iVm § 2 AGZ-VO bescheidmäßig feststellen". Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag dahingehend, sie sei im Netzbereich Oberösterreich in den Netzebenen 4 bis 7 als Verteilernetzbetreiberin im Sinne des § 7 Z. 43a ElWOG mit 13 weiteren, in einer Anlage näher angeführten Verteilernetzbetreibern tätig. Mit der Systemnetznutzungsverordnung 2006 (SNT-VO 2006), Zl. K SNT 100/05, seien für den Netzbereich Oberösterreich mit Wirkung ab 1. Jänner 2006 neue, gegenüber den zuvor geltenden Werten reduzierte Netztarife festgesetzt worden, die bis 31. Dezember 2006 in Geltung gestanden seien. Aus dem nunmehr vorliegenden, von der Generalversammlung festgestellten Jahresabschluss der Beschwerdeführerin für das Geschäftsjahr 2006 ergebe sich, dass der Geschäftsbereich "Stromverteilernetz" unter Berücksichtigung der im Jahr 2006 verrechneten und von der Beschwerdeführerin vorläufig bezahlten Ausgleichszahlungsbeiträge negativ bilanziere.

Das von der Energie-Control GmbH (in der Folge: ECG) zur Zl. G AGZ 01/07 eingeleitete Verfahren, betreffend den Ausgleich für das Jahr 2006 bezüglich der Ebenen 4-7, führte zum Bescheid vom 9. Oktober 2008, mit welchem die Beschwerdeführerin zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet worden war.

Hier gegenständlich ist das von der ECG zur Zl. G AGZ 01/07a eingeleitete Verfahren. Die ECG teilte mit Schreiben je vom 22. Oktober 2008 der Wels Strom GmbH, der Mitbeteiligten und der Linz Strom Netz GmbH mit, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Höhe der Ausgleichszahlungen für den Netzbereich Oberösterreich betreffend die Netzebenen 1 bis 3 hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2006 gestellt habe. In diesem Schreiben wurde festgehalten, dass neben dem Antrag der Beschwerdeführerin auch eine "Aufstellung der im Ermittlungsverfahren zur Festsetzung der Systemnutzungstarife zur SNT-VO 2006, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung Nr. 240 am 10.12.2005, ermittelten Kosten und Gesamtabgabemengen für den Netzbereich Oberösterreich, die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde gelegt werden müssen und aus denen sich die ebenfalls ersichtlichen (jährlichen) Ausgleichszahlungserfordernisse für die Netzebenen 1 bis 3 ergeben" übermittelt werde.

Die Energie AG Business Services GmbH führte als Vertreterin der Mitbeteiligten in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2008 aus, dass die AGZ gegenüber der Beschwerdeführerin als Pauschalbetrag über alle Bezug habenden Netzebenen in Rechnung gestellt worden seien. Eine gesonderte Rechnungslegung für die Netzebenen 1 bis 3 sei nicht erfolgt. Die Rechnungsbeträge seien nicht vollständig bezahlt worden. Der in Rechnung gestellte Pauschalbetrag basiere auf dem Ergebnis der Berechnungen der ECG im Rahmen des Ermittlungsverfahrens für die Systemnutzungstarife 2006 und 2007. Basis für die AGZ seien gemäß § 2 Abs. 1 AGZ-VO jene Kosten und Abgabemengen, welche die Basis für die Bestimmung der Systemnutzungstarife darstellten. Eine nachträgliche Beurteilung der Richtigkeit der Grundlage für die Festsetzung der AGZ sei demnach nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführerin stelle gar nicht in Abrede, dass die in Rechnung gestellten AGZ den ermittelten Basisdaten entsprächen, vielmehr werde grundlegend an den Basisdaten Kritik geübt. Im Rahmen der Festlegung der AGZ sei jedoch ein Abgehen von der gesetzlich vorgeschriebenen Basis nicht möglich und daher auch kein Thema für die Festlegung der AGZ. Sie beantragte die Festlegung der AGZ auf Basis der für die beantragten Zeiträume jeweils gültigen Tarife vorzunehmen.

In ihrem Schriftsatz vom 3. Dezember 2008 teilte die Energie AG Business Services GmbH im Auftrag der Mitbeteiligten der Regulierungsbehörde mit, dass durch die Novelle BGBl. I Nr. 112/2008 die von der Wels Strom GmbH zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes umgesetzt worden seien. Eine Zusammenfassung der Netze zu einem gemeinsamen Netzbereich Oberösterreich sei somit gesetzmäßig.

Im Schreiben vom 18. Dezember 2008 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie auf den Netzebenen 1 bis 3 nicht tätig sei, daher auch ihr Antrag vom 30. November 2007 auf Festsetzung von AGZ nicht geeignet sei, ein derartiges Verfahren einzuleiten. Sie sei daher von den von der ECG eingeleiteten Verfahren zu G AGZ 01/07a und G AGZ 02/07a nicht betroffen und es könnten ihr durch in diesen Verfahren allenfalls ergehende Bescheide keine AGZ vorgeschrieben werden.

Die ECG teilte hiezu der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Februar 2009 ihre Rechtsauffassung mit, wonach die Vorschreibung von AGZ für die Netzebenen 1 bis 3 grundsätzlich auch für Netzbetreiber möglich sein solle, die ausschließlich Netze auf den Netzebenen 4 bis 7 betreiben. Falls ein Netzbetreiber nur Netze auf den Netzebenen 4 bis 7 betreibe, entstünden ihm dennoch Kosten für die Nutzung der vorgelagerten Netze der Netzebenen 1 bis 3 - trotz fehlender eigener Netzkosten - , denen dann Erlösbestandteile der Netzentgelte der Netzebenen 4 bis 7 gegenüber stünden. Das AGZ-Erfordernis für die Netzebenen 1 bis 3 entspräche dann den den Netzebenen 1 bis 3 zuzurechnenden Erlösbestandteilen der Tarife für die Netzebenen 4 bis 7. Die entsprechenden Kalkulationsgrundlagen zur Ermittlung der AGZ der einzelnen Netzebenen seien den Unternehmen im Rahmen der entsprechenden Tarifprüfungsverfahren übermittelt worden.

Im Auftrag der Mitbeteiligten teilte die Energie AG Business Services GmbH mit Schriftsatz vom 18. März 2009 der ECG mit, dass Voraussetzung für die Zuständigkeit der ECG mangelndes Einvernehmen zwischen den Netzbetreibern sei. Zwischen der Mitbeteiligten und den beteiligten Netzbetreibern (mit Ausnahme der Beschwerdeführerin) bestehe Einvernehmen über die AGZ für den Netzbereich Oberösterreich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2006 und im Zeitraum vom 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2007 seien von der Mitbeteiligten die sich auf Basis der Systemnutzungstarifefestsetzung ergebenden AGZ zur Verrechnung gebracht worden.

In ihrem Schreiben vom 3. April 2009 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Verfahren G AGZ 01/07a und G AGZ 02/07a lediglich die Netzebenen 1 bis 3, auf denen die Beschwerdeführerin nicht tätig sei, beträfen. Die Beschwerdeführerin habe daher auch hinsichtlich dieser Netzebenen keinen Feststellungsantrag gestellt. Wenn - wie von der Energie AG Oberösterreich Netz GmbH vorgebracht - mit allen betroffenen Netzbetreibern mit Ausnahme der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Höhe der AGZ Einvernehmen bestehe, seien die Voraussetzungen für eine Bescheiderlassung in diesen Verfahren tatsächlich nicht gegeben, weil kein zulässiger Feststellungsantrag vorliege.

Mit Bescheid der ECG vom 29. April 2009 wurde in dem "auf Grund der Anträge a) der Linz Strom GmbH, …, b) der Energie AG Oberösterreich Netz GmbH, … und c) der Wels Strom GmbH, … geführten Verfahren, G AGZ 01/07a, auf Festsetzung von Ausgleichszahlungen gemäß § 12 Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG, BGBl. I 121/2000 idF BGBl. I 113/2008, iVm § 3 der Verordnung der Elektrizitäts-Control GmbH, … für den Netzbereich Oberösterreich Netzebenen 2 und 3 (§ 17 Z. 2 lit. d der Verordnung der Energie-Control Kommission), mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden … wie folgt entschieden:

1.

2.

Die Energie Ried GmbH ist verpflichtet, zu Gunsten der Energie AG Oberösterreich Netz GmbH ab dem 1. Jänner 2006, auf das Ausgleichszahlungskonto der Energie-Control GmbH, 'AGZ Oberösterreich Strom 2006/2007' bei der … Ausgleichszahlungen in der Höhe von EUR 1,221.554,55 pro Jahr zu leisten. Die Zahlung hat in monatlichen Teilbeträgen zu erfolgen.

              3.              Diese Verpflichtung bzw. Berechtigung gilt jeweils ab 1. Jänner 2006 bis zum 31.12.2006. Von der Verpflichtung, Ausgleichszahlungen auf das Ausgleichszahlungskonto der Energie-Control GmbH zu leisten, sind jene Zahlungen ausgenommen, welche von den verpflichteten Unternehmen bereits für den streitgegenständlichen Zeitraum geleistet wurden. Diese sind auf die jeweilige Ausgleichszahlungsverpflichtung anzurechnen.

              4.              Der Antrag der Wels Strom GmbH auf Festsetzung der zwischen den Netzbetreibern im Netzbereich Oberösterreich betreffend die Netzebenen 2 und 3 zu leistenden Ausgleichszahlungen wird abgewiesen."

In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, die ECG habe mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 "auf Antrag der Energie Ried GmbH" ein Verfahren zur Festsetzung der Ausgleichszahlungen für das Jahr 2006 im Netzbereich Oberösterreich für die Netzebenen 2 und 3 eingeleitet und die betroffenen Netzbetreiber aufgefordert, dahingehend Stellung zu nehmen, ob ihrer Ansicht nach Einvernehmen über die Ausgleichszahlungen hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Zeitraums bestehe. Gleichzeitig sei den Netzbetreibern eine Aufstellung der im Ermittlungsverfahren zur Festsetzung der Systemnutzungstarife zur SNT-VO 2006 ermittelten Kosten- und Gesamtabgabemengen für den Netzbereich Oberösterreich, die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde gelegt werden und aus denen sich die jährlichen Ausgleichszahlungserfordernisse ergeben, übermittelt worden. Die Mitbeteiligte habe in ihrem Schreiben vom 18. März 2009 vorgebracht, dass - abgesehen von der Energie Ried GmbH - zwischen allen im Netzbereich Oberösterreich auf den Netzebenen 2 und 3 zusammengefassten Gesellschaften Einvernehmen erzielt habe werden können.

Die Beschwerdeführerin habe sich zur Frage des Vorliegens von Einvernehmen nicht geäußert, die Mitbeteiligte bestreite im Hinblick auf die Beschwerdeführerin dessen Vorliegen. Mangels Stellungnahme der Beschwerdeführerin müsse daher ebenfalls vom Nichtvorliegen eines Einvernehmens zwischen diesen Gesellschaften ausgegangen werden.

Im Ausgleichszahlungsmodell Oberösterreich seien auf Basis eines ab 1. Jänner 2009 für Verteilernetzbetreiber geltenden Anreizregulierungsmodells spezifische Kosten der jeweiligen Unternehmen ermittelt worden. Auf Grund der Wälzung dieser Kosten ergäben sich unter Berücksichtigung der Abgabemengen des Geschäftsjahres 2004 wie in der Anlage abgebildet die Ausgleichszahlungserfordernisse zwischen den Netzbetreibern. Daraus ergäben sich ab diesem Zeitpunkt die jährlichen Ausgleichszahlungsverpflichtungen für die Netzbetreiber des verfahrensgegenständlichen Netzbereiches wie aus dem Spruch ersichtlich.

Die Sachverhaltsfeststellung ergebe sich hinsichtlich der Bestimmung der Basis und der Höhe der Ausgleichszahlungen aus den Verfahrensakten (K SNT S 005/05 und K SNT S 007/05), worin die Grundlage für die Festsetzung der Systemnutzungstarife des Netzbereiches Oberösterreich, Netzebenen 2 und 3, durch die Energie-Control Kommission dokumentiert sei. Die übrigen Feststellungen ergäben sich aus den einzelnen schriftlichen Eingaben der betroffenen Netzbetreiber.

In rechtlicher Hinsicht führte die ECG aus, sie habe das Verfahren zur Festsetzung der Ausgleichszahlungen für den Netzbereich Oberösterreich Netzebenen 2 und 3 zunächst auf Grund des Antrages der Energie Ried GmbH vom 4. Dezember 2007 ("Die Energie-Control GmbH möge für die den Zeitraum 1.1.2006 bis 31.12.2006 zwischen den Netzbetreibern im Netzbereich Oberösterreich zu leistenden Ausgleichszahlungen gemäß § 3 Abs. 2 iVm § 2 AGZ-VO bescheidmäßig feststellen") eingeleitet. Im Laufe des Verfahrens habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sich ihr Antrag nur auf die Netzebenen 4 bis 7 und nicht auch auf die Netzebenen 1 bis 3 beziehe, da sie nur auf den Netzebenen 4 bis 7 als Netzbetreiber agiere. Da im Laufe des Verfahrens auch andere Verfahrensparteien Anträge auf Einleitung des Verfahrens zur Festsetzung der AGZ für den Netzbereich Oberösterreich Netzebenen 2 und 3 gestellt hätten und darüber hinaus die Behörde selbst gemäß § 3 Abs. 2 AGZ-VO von Amts wegen ein solches Verfahren einleiten könne, sei die Entscheidungskompetenz der Behörde in diesem Verfahren jedenfalls begründet.

Die Netze der Ebenen 2 und 3 der verfahrensgegenständlichen Netzbetreiber seien gemäß § 17 Z. 2 lit. d Systemnutzungstarife-Verordnung 2006 (SNT-VO 2006) zum Netzbereich Oberösterreich zusammengefasst. Für diesen Netzbereich gälten einheitliche Systemnutzungstarife, welche von der ECG mit 1. Jänner 2006 in Kraft gesetzt worden seien (§ 17 Z. 2 lit. d iVm § 19 Abs. 1 Z. 1 lit. a und Z. 3 lit. d SNT-VO 2006, Zl. K SNT 100/05, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung Nr. 240 am 10. Dezember 2005). Es seien daher auch jene Kosten und Gesamtabgabemengen für die Festsetzung der AGZ heranzuziehen, welche die Basis für die Bestimmung dieser Tarife durch die ECG bildeten. Eine eigenständige Ermittlung dieser Grundlagen habe durch die ECG im Verfahren zur Bestimmung der AGZ nicht zu geschehen. Eine Festsetzung von AGZ nach Ermittlung der konkreten Kosten und Erlöse könne auf Grund dieser Systematik nicht erfolgen. Eine einvernehmliche Durchführung von AGZ zwischen den am Netz beteiligten Netzbetreibern habe für die Netzbetreiber Linz Strom Netz GmbH und Energie Ried GmbH einerseits und Energie AG Oberösterreich Netz GmbH andererseits nicht erreicht werden können.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr könnten im Rahmen dieses Verfahrens keine AGZ vorgeschrieben werden, da sie nur auf den Netzebenen 4 bis 7 als Netzbetreiber agiere, sei entgegen zu halten, dass dieser Gesellschaft dennoch Kosten für die Nutzung der vorgelagerten Netze der Netzebenen 1 bis 3 - trotz Fehlens der eigenen Netzkosten -, entstünden, denen dann Erlösbestandteile der Netzentgelte der Ebenen 4 bis 7 gegenüber stünden. Da diese Kosten im Verfahren zur Festsetzung der AGZ für die Netzebenen 4 bis 7, G AGZ 01/07, keine Berücksichtigung gefunden hätten, seien sie im gegenständlichen Verfahren den jeweiligen Netzbetreibern vorzuschreiben. Das Ausgleichszahlungserfordernis für die Netzebenen 1 bis 3 entspreche dann den den Netzebenen 1 bis 3 zuzurechnenden Erlösbestandteilen der Tarife für die Netzebenen 4 bis 7. Da ein Teil der AGZ bereits geleistet worden sei, sei es notwendig gewesen, diese Zahlungen von den Zahlungsverpflichtungen für das Ausgleichszahlungskonto der ECG auszunehmen. Die übrigen im Netzbereich Oberösterreich Netzebenen 2 und 3 zusammengefassten Netzbetreiber hätten die Abwicklung der AGZ im Einvernehmen durchgeführt. Eine Festsetzung der Höhe der Ausgleichszahlungserfordernisse durch Bescheid sei für diese Unternehmen daher nicht erforderlich gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerin und die Wels Strom GmbH Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden diese Berufungen als unbegründet abgewiesen.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Festlegung von AGZ für die Netzebenen 2 und 3 sei wegen entschiedener Sache unzulässig, da bereits mit Bescheid vom 9. Oktober 2008 im Verfahren G AGZ 01/07 über die für den Zeitraum vom 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2006 zu leistenden AGZ abgesprochen worden sei, sei auszuführen, dass der erstinstanzliche Bescheid vom 9. Oktober 2008 unmissverständlich den Verfahrensgegenstand zum Ausdruck bringe, nämlich die AGZ für die Netzebenen 4 bis 7. Dies gehe, wie die Beschwerdeführerin selbst zugestehe, schon aus dem Einleitungssatz im Spruch hervor; auch im Spruch selbst werde in Spruchpunkt 2 auf die Netzebenen 4 bis 7 verwiesen. Auch in der Begründung sei stets von diesen Netzebenen die Rede. Die Festlegung der AGZ für die Netzebenen 2 und 3 sei daher als andere Sache zu beurteilen und eine Entscheidung darüber zulässig. Eine neuerliche Festsetzung von AGZ für den gleichen Zeitraum liege nicht vor. Darüber hinaus sei anzumerken, dass die Festsetzung der AGZ grundsätzlich alle Netzebenen betreffe, somit auch die Netzebenen 1 bis 3. Die vorgenommene Trennung der Verfahren habe im Wesentlichen verfahrensökonomische Gründe, da bei den Netzebenen 4 bis 7 bei der Abwicklung der AGZ insgesamt 14 Parteien beteiligt seien, auf den Netzebenen 2 bis 3 lediglich fünf Parteien. Die Aufteilung der Verfahren sei daher durchaus nachvollziehbar. Insoweit die Beschwerdeführerin darauf verweise, dass sie auf den Netzebenen 1 bis 3 nicht tätig sei und auf diesen Netzebenen keine Erlöse erziele und daher auf diesen Netzebenen nicht zur Leistung von AGZ verpflichtet werden könne, sei auszuführen, dass ihr Kosten der Netzebenen 1 bis 3 zuzurechnen seien, die wiederum durch Erlöse auf den Netzebenen 4 bis 7 abgedeckt seien. Diese Kosten seien im Verfahren zur Festsetzung der AGZ für die Netzebenen 4 bis 7 nicht berücksichtigt. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass diese Kosten nunmehr unberücksichtigt zu bleiben hätten und die anderen Netzbetreiber auf den Ersatz dieser Kosten zu verzichten hätten. Auch sei nicht ausgeschlossen, die Beschwerdeführerin in das Ausgleichszahlungsverfahren betreffend die Netzebenen 2 bis 3 als Partei einzubeziehen, obwohl sie auf diesen Netzebenen selbst nicht tätig sei. Schon der Umstand, dass ihr im Rahmen der Kostenwälzung Kosten dieser Netzebenen zugeordnet werden müssten, sei für die Begründung der Parteistellung ausreichend, wenn diese Kosten im Verfahren betreffend die Netzebenen 4 bis 7 unberücksichtigt geblieben seien und somit den Netzbetreibern im Ausgleichszahlungsverfahren für die Netzebenen 2 bis 3 kostenverursachungsgerecht zugeordnet würden. Eine Rechtskraftdurchbrechung des Bescheides vom 9. Oktober 2008 im Verfahren G AGZ 01/07 sei darin nicht zu erblicken, da die im gegenständlichen Verfahren relevanten Kosten der Netzebenen 1 bis 3 nicht Verfahrensgegenstand des Verfahrens G AGZ 01/07 gewesen seien. Würde dem Argument, dass im Tarifverfahren bestimmte Kostenpositionen nicht anerkannt wurden und daher die Verpflichtung zur Leistung von AGZ zu einer Unterdeckung führen würde, gefolgt werden, müssten bei der Bestimmung der Ausgleichszahlungserfordernisse andere Berechnungsgrundlagen herangezogen werden, als der Tarifierung zu Grunde gelegt worden seien. Die Argumentation der Beschwerdeführerin stehe im offensichtlichen Widerspruch zu § 2 Abs. 1 AGZ-VO, der bestimme, dass Grundlage für die Festlegung der Höhe der AGZ jene Gesamtkosten und Gesamtabgabemengen seien, welche die Basis für die Bestimmung der Systemnutzungstarife eines Netzbereiches bildeten. Die Festsetzung der AGZ auf Basis der im Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungstarife ermittelten Gesamtkosten und Gesamtabgabemengen sei systemimmanent und schon in § 25 Abs. 7 ElWOG bestimmt. Nach dieser Bestimmung seien zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen nach Kostenanteilen aufzuteilen seien. Würden nun bei der Aufteilung der Kostenanteile andere Kosten als bei der Tarifermittlung herangezogen, würde dies zwangsläufig zu einer unzulässigen Verzerrung führen, da im Wege der AGZ nur jene Tariferlöse unter den zu einem Netzbereich zusammengefassten Netzbetreibern aufgeteilt werden könnten, die tatsächlich hätten erlöst werden können. Die Berücksichtigung einer anderen Kostenbasis bei der Berechnung der Ausgleichszahlungen als jener, die im Tarifverfahren ermittelt worden seien, sei daher bereits durch § 25 Abs. 7 ElWOG ausgeschlossen, wobei zur behaupteten Unterdeckung angemerkt werden müsse, dass die im Tarifverfahren anerkannten Kosten durch die Tariferlöse jedenfalls gedeckt seien. Damit sei das Vorbringen im Ermittlungsverfahren, zur SNT-VO 2006 seien einige Kostenpositionen nicht wie beantragt berücksichtigt worden, entkräftet. Im Rahmen der Festlegung der AGZ sei eine Überprüfung der Feststellungen aus dem Ermittlungsverfahren zur Bestimmung der Systemnutzungstarife nicht vorgesehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich im "verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, weil mit dem bekämpften Bescheid eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache neuerlich entschieden wird". Weiters erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den bekämpften Bescheid in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG) verletzt, "weil sie mit dem rechtswidrig ergangenen Bescheid zur Zahlung eines Betrages von EUR 1,221.554,55 verpflichtet wird". Des Weiteren erachtet sich die Beschwerdeführerin "in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums auch durch Anwendung einer bereits als gesetzwidrig aufgehobenen Verordnung bzw. durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung verletzt". Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und führt aus, dass in Punkt 2. des Spruches des Bescheides der ECG vom 9. Oktober 2008, G AGZ 01/07, der Antrag der Wels Strom GmbH auf Festsetzung der zwischen den Netzbetreibern im Netzbereich Oberösterreich zu leistenden AGZ mangels Antragslegitimation abgewiesen worden sei, im Punkt 1. des Spruches dieses Bescheides jedoch die Beschwerdeführerin verpflichtet worden sei, zu Gunsten der Energie AG Oberösterreich Netz GmbH ab dem 1. Jänner 2006 auf das Ausgleichszahlungskonto der ECG AGZ in der Höhe von EUR 268.343,97 pro Jahr zu leisten. Basis für die Feststellung dieser AGZ seien die für den Netzbereich Oberösterreich geltenden Tarife der SNT-VO 2006, Zl. K SNT 100/05 (SNT-VO 2006), gewesen. Gegen diesen Bescheid habe die Wels Strom GmbH Berufung erhoben, von Seiten der übrigen Bescheidadressaten sei kein Rechtsmittel eingebracht worden, weshalb Punkt 1. des Spruches dieses Bescheides in Rechtskraft erwachsen sei, weil die Wels Strom GmbH vom Punkt 1. des Spruches nicht betroffen gewesen sei. Der nunmehr angefochtene Bescheid stehe der Rechtskraft dieses Bescheides entgegen. Punkt 1. des Bescheides der ECG vom 9. Oktober 2008 habe über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2007 entschieden, der keinerlei Differenzierung nach Netzebenen enthalte, sondern auf eine einmalige und verbindliche Feststellung der von der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2006 zu leistenden AGZ abgezielt habe. Lediglich in der Einleitung zu diesem Antrag sei ausgeführt worden, dass die Beschwerdeführerin auf den Netzebenen 4 bis 7 im Netzbereich Oberösterreich tätig sei. Wohl werde in der Einleitung des Spruches des Bescheides der ECG vom 9. Oktober 2008 darauf hingewiesen, dass es sich um die Festlegung der AGZ zwischen den Netzbetreibern für den Netzbereich Oberösterreich Netzebenen 4 bis 7 handle. Daraus ergebe sich aber nicht, dass dieser Bescheid als Teilbescheid anzusehen sei. Dieser Hinweis könne auch so verstanden werden, dass es sich dabei um die Festlegung der AGZ für die im Netzbereich 4 bis 7 tätigen Netzbetreiber handle. Dieses Verständnis lege auch der Gesetzeswortlaut des § 25 Abs. 7 ElWOG nahe, wonach sich AGZ aus der einheitlichen Festlegung von Tarifen für einen Netzbereich "je Netzebene" ergäben. So habe auch die ECG in der Vergangenheit für die lediglich auf den Netzebenen "1 bis 4" tätigen Netzbetreiber des Netzbereiches Oberösterreich immer nur einen einzigen Feststellungsbescheid erlassen. Dagegen seien die AGZ für die auf den Netzebenen 1 bis 3 tätigen Netzbetreiber in einem gesonderten Verfahren festgelegt worden, in dem die Beschwerdeführerin nicht Partei gewesen sei. Im Hinblick auf die vorangegangenen Bescheide in den Verfahren AGZ 01/04a und AGZ 01/04b lasse sich aus dem Bescheid der ECG vom 9. Oktober 2008 in keiner Weise ableiten, dass dieser den Antrag der Energie Ried vom 4. Dezember 2007 auf Feststellung der AGZ nur teilweise erledigen würde. Wenn die Behörde lediglich einen Teilbescheid erlassen wolle, müsse sie das deutlich machen. Ein derartiger Hinweis lasse sich aber in dem Bescheid der ECG vom 9. Oktober 2008 in keiner Weise finden. Vielmehr müsse auf Grund der Vorgehensweise bei der bescheidmäßigen Feststellung der AGZ für frühere Perioden davon ausgegangen werden, dass die ECG auch in diesem Fall den Antrag der Beschwerdeführerin mit dem Bescheid vom 9. Oktober 2008 zur Gänze habe erledigen wollen und auch miterledigt habe. Unzutreffend seien auch die Ausführungen der ECG im Bescheid vom 29. April 2009, wonach die Kosten der Netzebenen 1 bis 3 im Verfahren zur Festsetzung der AGZ für die Netzebenen 4 bis 7 keine Berücksichtigung gefunden hätten. Die im Bescheid vom 9. Oktober 2008, G AGZ 01/07, beiliegende Anlage weise sehr wohl die gesamten und die auf die einzelnen Unternehmen umgelegten anteiligen Kosten der Netzebenen 1 und 3 aus (gesonderte Kosten der Netzebene 2 gebe es nicht, weshalb diese auch nicht ausgewiesen seien). Diese Kosten seien daher im Verfahren G AGZ 01/07 sehr wohl berücksichtigt worden, auch wenn sie letztlich nicht Eingang in den Spruch des Bescheides gefunden hätten. Damit sei auch das Argument der belangten Behörde unzutreffend, dass die vorgenommene Trennung verfahrensökonomische Gründe habe. Bereits im Verfahren AGZ 01/07 seien alle maßgeblichen Zahlen erfasst und alle maßgeblichen Parteien mit Ausnahme der Verbund Austrian Power Grid AG einbezogen gewesen. Es wäre wohl einfacher gewesen, die Verbund Austrian Power Grid AG in das erste Verfahren einzubeziehen als für vier Unternehmen, die bereits Parteien des ersten Verfahrens gewesen seien, ein weiteres im Wesentlichen inhaltsgleiches Verfahren zu führen. Letztlich seien aber Fragen der Verfahrensökonomie hier nicht entscheidend. Entscheidend sei vielmehr, dass die ECG in der Vergangenheit immer zwei Verfahren geführt habe, nämlich ein Verfahren für die auf den Netzebenen 4 bis 7 tätigen Netzbetreiber, in dem die AGZ für diese Netzbetreiber unter Einbeziehung der für die Netzebenen 1 und 3 anfallenden Kosten festgesetzt worden seien, und ein weiteres Verfahren für die nur auf den Netzebenen 1 und 3 tätigen Netzbetreiber, in das die anderen Netzbetreiber aber nicht einbezogen worden seien. Damit gebe es für die auf den Netzebenen 4 bis 7 tätigen Netzbetreiber immer nur einen Bescheid, mit dem die insgesamt zu leistenden AGZ einmalig und endgültig für eine bestimmte Periode festgestellt worden seien. Aus dieser Praxis werde klar, dass die ECG auch mit Bescheid vom 9. Oktober 2008 ursprünglich keine getrennten Verfahren für die von der Beschwerdeführerin zu leistenden AGZ für die Netzebenen 4 bis 7 einerseits und die Netzebenen 1 und 3 führen habe wollen. Dies entspreche auch der vom § 25 Abs. 7 ElWOG vorgesehenen Rechtslage, nach der die AGZ je Netzebene festzusetzen seien. Nach dieser Rechtslage könnten von einem Netzbetreiber die auf der jeweiligen Netzebene anfallenden AGZ nur einmal vorgeschrieben werden, weil auch die Kosten je Netzebene und nicht kumulativ für alle Netzebenen zusammenzufassen seien. Soweit Kosten aus den höheren Netzebenen 1 und 3 bei den AGZ in den Netzebenen 4 bis 7 zu berücksichtigen seien, seien derartige Kosten in diesen Netzebenen zu verrechnen. Es entspreche aber nicht § 25 Abs. 7 ElWOG, derartige Kosten den auf den Netzebenen 1 und 3 nicht tätigen Netzbetreibern durch einen weiteren Bescheid vorzuschreiben. Nach dem System des § 25 Abs. 7 ElWOG seien nämlich AGZ für eine Netzebene nur dem auf dieser Netzebene tätigen Netzbetreiber vorzuschreiben. Nach Zustellung des Bescheides vom 9. Oktober 2008 (bei der Beschwerdeführerin eingegangen am 13. Oktober 2008) dürfte die ECG erkannt haben, dass sie bei der Festsetzung der Höhe der AGZ nicht jenen Betrag kalkuliert habe, den sie kalkulieren habe wollen. Dieser Kalkulationsirrtum der ECG habe dadurch bereinigt werden sollen, dass der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag vom 4. Dezember 2007 auf Festsetzung von AGZ am 22. Oktober 2008 nochmals an die auf den Netzebenen 1 und 3 tätigen mitbeteiligten Parteien zur Stellungnahme versendet worden sei, ohne zunächst die Beschwerdeführerin davon zu informieren. Auf Grund der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2008, in der sie vorgebracht habe, dass ihr Antrag bereits erledigt sei, sei der Antrag der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2007 von der ECG nicht weiter als Basis für das Verfahren herangezogen worden und dieser Antrag in der Einleitung zum Spruch des Bescheides der ECG vom 29. April 2009 nicht weiter genannt. Auch das zeige, dass es sich beim Bescheid vom 9. Oktober 2008 nicht bloß um einen Teilbescheid handle, sodass die nicht erledigten Teile des Antrages der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2007 im zweiten Bescheid vom 29. April 2009 noch erledigt werden könnten, sondern dass der Bescheid vom 9. Oktober 2008 eine Vollerledigung des Feststellungsantrages vom 4. Dezember 2007 gewesen sei, dessen Rechtskraft einer neuerlichen Entscheidung entgegen stehe. Gegenüber dem Bescheid vom 9. Oktober 2008 hätten sich weder Sachverhalt noch Rechtslage verändert. Die Beschwerdeführerin habe gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben. Auch wenn sich der Berufungsantrag der Wels Strom GmbH gegen den gesamten Bescheid gerichtet habe, sei er auf Punkt 2. zu reduzieren, weil die Wels Strom GmbH vom Punkt 1. des Bescheides der ECG vom 9. Oktober 2008 nicht betroffen sei. Spruchpunkt 1. des Bescheides der ECG vom 9. Oktober 2008 sei daher in Rechtskraft erwachsen. Einem neuerlichen Bescheid stehe somit das Prinzip der Unwiederholbarkeit einer bescheidmäßigen Erledigung entgegen.

Ein Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin läge aber im Falle der Zulässigkeit einer weiteren Entscheidung trotz Vorliegens des Bescheides der ECG vom 9. Oktober 2008 deshalb vor, weil die belangte Behörde eine bereits rechtswidrig aufgehobene bzw. eine gesetzwidrige Verordnung, nämlich die SNT-VO 2006, angewendet habe. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 2009, Zl. V 455/08, u.a., festgestellt, dass die SNT-VO 2006 wegen Nichtberücksichtigung der Gebrauchsabgabe als Kostenelement gegen § 25 Abs. 2 ElWOG verstoße. Er habe daher die im Anlassfall anzuwendenden Tarife der SNT-VO 2006 für den Netzbereich Linz aufgehoben. Darüber hinaus habe er mit diesem Erkenntnis auch § 19 Abs. 1 Z. 3 lit. d SNT-VO 2006 aufgehoben. Sämtliche aufgehobenen Bestimmungen lägen durch Anwendung der SNT-VO 2006 auch dem mit dieser Beschwerde bekämpften Bescheid zu Grunde. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sei mit BGBl. II Nr. 262/2009 vom 19. August 2009 veröffentlicht worden; es sei daher davon auszugehen, dass es der belangten Behörde zum Zeitpunkt des Erlasses des bekämpften Bescheides (5. August 2009) bereits bekannt gewesen sei. Darüber hinaus seien auch alle anderen Tarife des Netzbereiches Oberösterreich aus demselben Grunde, der zur Aufhebung der Tarife für den Netzbereich Linz geführt habe, gesetzwidrig.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei Energie AG Oberösterreich Netz GmbH und der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend erstatteten ebenfalls Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Bezüglich der auch hier bestehenden Rechtsgrundlagen wird auf die Wiedergabe im hg. Erkenntnis vom 15. Februar 2011, Zl. 2009/05/0283, zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Die SNT-VO 2006 enthält keine Regelungen betreffend die im § 25 Abs. 7 ElWOG normierten Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern.

Zur Zl. G AGZ 01/02 hat die ECG die oben wiedergegebene Verordnung, mit der die Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern geregelt werden (Ausgleichszahlungsverordnung, AGZ-VO), erlassen. Im § 2 Abs. 1 AGZ-VO ist vorgesehen, dass Grundlage für die Festlegung der Höhe der Ausgleichszahlungen jene Kosten und Gesamtabgabemengen sind, welche die Basis für die Bestimmung der Systemnutzungstarife eines Netzbereiches durch die ECK bilden. Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen ergeben sich für die Netzbetreiber eines Netzbereichs ausgehend von dieser Grundlage die jeweiligen Ausgleichszahlungserfordernisse, welche ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der durch die ECK bestimmten Systemnutzungstarife bis zu deren Änderung im Sinne von § 55 ElWOG gelten. Die Netzbetreiber eines gemeinsamen Netzbereiches haben gemäß § 3 Abs. 1 AGZ-VO die Abwicklung der erforderlichen Ausgleichszahlungen im Sinne von § 2 grundsätzlich im Einvernehmen durchzuführen.

Im oben zitierten hg. Erkenntnis vom 15. Februar 2011 (betreffend die im Verfahren G AGZ 01/07 erfolgte Festsetzung der AGZ für das Jahr 2006 für den Netzbereich Oberösterreich Netzebenen 4 bis 7) hat der Verwaltungsgerichtshof zu der auch im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage ausgeführt:

"Gemäß § 25 Abs. 6 ElWOG wurde in § 17 Punkt. 2 lit. d SNT-V 2006 für die Netzebenen 2 und 3 im Bereich Oberösterreich ein Netzbereich festgelegt, zu dem jenes Gebiet gehört, das 'vom Netz der ENERGIE AG Oberösterreich Netz GmbH, der LINZ STROM Netz GmbH sowie vom Netz der WELS STROM GmbH' abgedeckt wird. Für die Netzebenen 4, 5, 6 und 7 wurde in Punkt 3 lit. e dieses Paragraphen im Bereich Oberösterreich ein Netzbereich festgelegt, der 'das vom Netz der Energie Oberösterreich AG Netz GmbH abgedeckte Gebiet einschließlich des von den Netzen der in Oberösterreich tätigen Verteilernetzbetreiber abgedeckten Gebietes' umfasst; ausgenommen davon ist das vom Netz der LINZ STROM Netz GmbH und von in deren Netz gelegenen Netzen von Verteilernetzbetreibern abgedeckte Gebiet.

Verfahrensgegenständlich ist der im § 17 Punkt. 3 lit. e SNT-V 2006 festgelegte Netzbereich, dem u.a. die Beschwerdeführerin und die ENERGIE AG Oberösterreich Netz GmbH als Verteilernetzbetreiber angehören. Nur zwischen diesen Verteilernetzbetreibern dieses Netzbereiches ist bezüglich der AGZ des Jahres 2006 noch strittig, ob ein Einvernehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 AGZ-VO vorliegt oder nicht.

Gemäß § 25 Abs. 7 ElWOG sind die Rechtsfolgen der Bildung dieses Netzbereiches, dass die Kosten für diese (unterschiedlichen Netzbetreiber gehörigen) Netze je Netzebene zur Tarifermittlung zusammenzufassen sind und die Erlöse aus der Nutzung dieser zum Netzbereich gehörigen Netze innerhalb der Netzebenen nach Kostenanteilen aufzuteilen sind (1. Fall) oder die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze anteilig nach den über die Netze gelieferten Mengen sowie der jeweiligen Kosten (2. Fall) aufzuteilen sind; erforderlichenfalls sind AGZ zwischen den Netzbetreibern durchzuführen.

Innerhalb des Netzbereiches ist somit je Netzebene der gleiche Tarif zu zahlen. Die Zusammenfassung der Netze unterschiedlicher Betreiber zu einem Netzbereich bewirkt daher, dass den Entnehmern gegenüber im Netzbereich für die jeweilige Netzebene gleiche Tarife gelten und damit eine gleichmäßige Verteilung der Netzkosten auf die Verbraucher erfolgt (siehe Würthinger, Systemnutzungstarife für Elektrizitätsnetze, Energiewissenschaftliche Studien, Band 1 des Energieinstitutes an der Johannes Kepler Universität Linz, 40, unter Hinweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 2003, G 351/02). Auf Grund des Umverteilungseffektes hat dies jedoch für Netzbetreiber entweder wirtschaftlich negative oder positive Auswirkungen.

Der Verwaltungsgerichtshof folgt daher der Auffassung, dass zur Festsetzung des Ausgleichs die in der Periode tatsächlich erzielten Erlöse, basierend auf den tatsächlich verkauften Mengen, heranzuziehen sind.

Die AGZ zwischen den Netzbetreibern sind somit (ebenso wie die von den Endverbrauchern bezahlten Netznutzungsentgelte, die auf Basis der tatsächlich im maßgeblichen Zeitraum gemessenen Strommengen bezahlt werden) zwischen den zum Netzbereich gehörigen Netzbetreibern auf Grund der sich aus den geflossenen Strommengen ergebenden tatsächlichen Erlöse festzulegen. Die in der Praxis stets ex ante festgelegten Ausgleichszahlungen stellen Akontierungen der voraussichtlichen AGZ auf Basis der Planwerte dar; es steht daher jedem Netzbetreiber frei, nach Ablauf der maßgeblichen Periode (hier das Jahr 2006) eine bescheidmäßige Festlegung der AGZ auf Basis der tatsächlich erzielten Erlöse zu beantragen (A. Hauer/K. Oberndorfer, ElWOG (2007) § 25 Rz 54)."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin zu AGZ an die mitbeteiligte ENERGIE AG Oberösterreich Netz GmbH betreffend das Jahr 2006 und den Netzbereich Oberösterreich der Netzebenen 2 und 3 verpflichtet. Die beschwerdeführende Partei und die Mitbeteiligte sind in diesem Netzbereich als Netzbetreiber tätig. Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre mit dem angefochtenen Bescheid festgelegte Zahlungsverpflichtung deshalb, weil sie auf den Netzebenen 2 und 3 dieses Netzbereiches nicht als Netzbetreiberin tätig ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben wiedergegebenen hg. Erkenntnis vom 15. Februar 2011 bereits festgehalten hat, folgt gemäß § 25 Abs. 7 ElWOG aus der Bildung des Netzbereiches, dass die Kosten der dem Bereich zugewiesenen und unterschiedlichen Netzbetreiber gehörigen Netze je Netzebene zur Tarifermittlung zusammenzufassen und die Erlöse aus der Nutzung dieser zum Netzbereich gehörigen Netze anteilig nach den über die Netze gelieferten Mengen sowie den jeweiligen Kosten aufzuteilen sind.

Die allenfalls vorzunehmenden AGZ sind daher ebenfalls je Netzebene festzulegen.

Ausgehend davon vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, wenn die Energie-Control-Behörden die AGZ für die Netzebenen in getrennten Bescheiden festgesetzt haben.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der ECG vom 9. Oktober 2008, AGZ 01/07, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Mitbeteiligten AGZ betreffend das Jahr 2006 zu leisten. Diese Zahlungsverpflichtung bezog sich ausdrücklich auf den "Netzbereich Oberösterreich Netzebenen 4, 5, 6 und 7" (siehe hiezu abermals das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 2011).

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der "Bescheid (der ECG) vom 9. Oktober 2008 eine Vollerledigung des Feststellungsantrages vom 4. Dezember 2007 gewesen sei, dessen Rechtskraft einer neuerlichen Entscheidung entgegen stehe", trifft somit nicht zu.

Schon auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2007 und der hierzu abgegebenen Stellungnahme der mitbeteiligten Partei stand eindeutig fest, dass zwischen den betroffenen Netzbetreibern bezüglich der zu leistenden AGZ im hier relevanten Netzbereich betreffend das Jahr 2006 kein Einvernehmen bestanden hat. Voraussetzung der bescheidmäßigen Feststellung ist das Nichteinvernehmen "über die Ausgleichszahlungen" und nicht etwa "über die Ausgleichszahlungen pro Netzebene". Die Zuständigkeit der Energie-Control-Behörden zur Entscheidung war daher im Beschwerdefall jedenfalls gegeben. Im Übrigen soll nicht unerwähnt bleiben, dass § 3 AGZ-VO unter den sonstigen Voraussetzungen auch eine amtswegige Festsetzung vorsieht.

Die Beschwerde ist dennoch auf Grund folgender Erwägungen im Ergebnis berechtigt:

Mit ihrer Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt zu sein, erachtet sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren Ausführungen in den Beschwerdegründen erkennbar dadurch verletzt, dass ihr ohne Vorliegen der (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen AGZ vorgeschrieben wurden.

Die Energie-Control-Behörden haben die AGZ jedoch anhand von Kosten und Strommengen aus der Vergangenheit und nicht auf Grund der sich aus den geflossenen Strommengen ergebenden tatsächlichen Erlösen festgelegt.

Die belangte Behörde belastete aus diesem Grund auch den vorliegenden Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits mehrfach erwähnten Erkenntnis vom 15. Februar 2011 näher begründet ausgeführt hat, sind bei der Festsetzung der AGZ die in der Periode tatsächlich erzielten Erlöse, basierend auf den tatsächlich verkauften Mengen, heranzuziehen. Die der SNT-VO 2006 zu Grunde gelegten Kostenelemente stehen daher bei der Festsetzung der AGZ nicht mehr zur Disposition, weshalb mangels Präjudizialität die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen, diese Verordnung betreffenden Normbedenken ins Leere gehen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 15. März 2011

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009050280.X00

Im RIS seit

07.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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