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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §22;Rechtssatz
Ist im Verfahren ungeklärt geblieben, ob der Bfin zuvor eine wirksame Möglichkeit der Anhörung gegeben worden ist, so sprechen triftige Gründe dafür, dass das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz der Bfin zu eigenen Handen zuzustellen gewesen wäre (vgl. E 23. März 2009, 2005/09/0174). (Hier: Mit dieser Frage hat sich die belBeh nicht befasst, und weil nicht auszuschließen ist, dass die Bfin die Berufungsfrist im Fall der Zustellung des Straferkenntnisses zu eigenen Handen nicht versäumt hätte, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.)
Schlagworte
AllgemeinZustellungParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010020144.X01Im RIS seit
20.03.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015