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41/02 AsylrechtNorm
FrPolG 2005 §60 Abs1;Rechtssatz
Der Fremde, der wiederholt - auch einschlägig - straffällig wurde, hat zuletzt als Mitglied einer kriminellen Organisation und über einen längeren Zeitraum hinweg planmäßig und arbeitsteilig organisiert dazu beigetragen, dass Suchtgift in großer Menge nach Österreich gebracht, aus Österreich ausgeführt und im Bundesgebiet auch in Verkehr gesetzt wurde, wobei der Fremde mit seinem Handeln danach trachtete, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Damit wurde ein Verhalten gesetzt, das nicht nur die Annahme einer Gefährdung iSd § 86 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") rechtfertigt, sondern die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich sogar nachhaltig und maßgeblich (iSd fünften Satzes des § 86 Abs. 1 FrPolG 2005) gefährdet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009180445.X01Im RIS seit
23.03.2011Zuletzt aktualisiert am
14.04.2011