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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs3 idF 2000/I/016;Rechtssatz
Der besondere Verwendungserfolg iSd § 12 Abs. 3 GehG 1956 aF ist im Beobachtungszeitraum an Hand der im Rahmen des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses am konkreten Arbeitsplatz zur Erledigung zugewiesenen Aufgaben zu beurteilen.
Hier: Der Bf hat vorgebracht, dass er ab dem Zeitpunkt seiner Ernennung mit der Aufarbeitung von Restakten aus seiner früheren Abteilung betraut war und dies die einzige Aufgabe gewesen wäre, die ihm im Beobachtungszeitraum zur Besorgung übertagen worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009120090.X02Im RIS seit
30.03.2011Zuletzt aktualisiert am
11.04.2011