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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs3 idF 2000/I/016;Rechtssatz
Eine mehrjährige Tätigkeit (hier: ungefähr 9 3/4 Jahre) als Vertragsbediensteter, die unmittelbar der Tätigkeit, die der Beamte bei Antritt seines Dienstes ausübt, vorangegangen und mit dieser im Wesentlichen inhaltlich gleichartig war, schließt von vornherein aus, dass eine (noch) weiter zurückliegende Tätigkeit in der Privatwirtschaft (private Vortätigkeit) für den Erfolg der Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung ist (Hinweis E vom 15. Oktober 2003, 2000/12/0237, sowie E vom 25. Juni 2008, 2005/12/0264, jeweils mwN). Wegen dieser gleichartigen langjährigen Tätigkeit in dem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen Verhältnis als Vertragsbediensteter spielt eine vom Beamten geltend gemachte Vielfältigkeit der Erfahrung im praktischen Wirtschaftsleben aufgrund der in zeitlicher Hinsicht davor gelegenen privaten Vortätigkeit keine rechtserhebliche Rolle, selbst wenn ein hinreichender inhaltlicher Nahebezug zwischen der privaten Vortätigkeit und der Tätigkeit am Beginn des öffentlichrechtlichen Verhältnisses bestünde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009120090.X01Im RIS seit
30.03.2011Zuletzt aktualisiert am
11.04.2011