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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wurde einerseits die Dauer der Entziehung im von der belangten Behörde bestätigten Erstbescheid unter Spruchteil I/a. mit 12 Monaten (gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft) "festgesetzt" und andererseits gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz FSG 1997 unter Spruchteil I/b. "die Entziehungsdauer um zwei Wochen verlängert", bleibt unklar, ob die Entziehungsdauer insgesamt mit 12 Monaten festgesetzt wurde (die zweiwöchige Verlängerung in diese Dauer also bereits eingerechnet ist) oder ob zu dieser Entziehungsdauer weitere zwei Wochen hinzukommen. Die belangte Behörde hätte daher den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG richtig stellen müssen (Hinweis E vom 14. Mai 2009, 2007/11/0009).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010110115.X01Im RIS seit
10.03.2011Zuletzt aktualisiert am
22.03.2011