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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AltstadterhaltungsG Graz 2008 §8 Abs3;Rechtssatz
"Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens war die Erlassung eines Beseitigungsauftrages nach § 41 Abs. 3 Stmk BauG 1995 hinsichtlich bestimmter Werbeträger. Daran hat sich im Berufungsverfahren nichts geändert. Maßgeblich ist, dass der Beseitigungsauftrag nicht rechtsgrundlos ergehen darf (Hinweis E vom 25. September 1990, 87/05/0138, und E vom 27. Februar 1998, 97/06/0195). Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde ist somit nicht gegeben, auch schadete es im Ergebnis nicht, dass sich die belangte Behörde nicht nur auf § 41 Abs. 3 Stmk. BauG 1995 (wie die erstinstanzliche Behörde), sondern auch auf § 8 Abs. 3 AltstadterhaltungsG Graz 2008 gestützt hat.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und MaßnahmenBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060274.X04Im RIS seit
17.03.2011Zuletzt aktualisiert am
08.04.2011