RS Vwgh 2011/2/23 2010/06/0274

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Veröffentlicht am 23.02.2011
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80406 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AltstadterhaltungsG Graz 2008 §8 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

"Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens war die Erlassung eines Beseitigungsauftrages nach § 41 Abs. 3 Stmk BauG 1995 hinsichtlich bestimmter Werbeträger. Daran hat sich im Berufungsverfahren nichts geändert. Maßgeblich ist, dass der Beseitigungsauftrag nicht rechtsgrundlos ergehen darf (Hinweis E vom 25. September 1990, 87/05/0138, und E vom 27. Februar 1998, 97/06/0195). Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde ist somit nicht gegeben, auch schadete es im Ergebnis nicht, dass sich die belangte Behörde nicht nur auf § 41 Abs. 3 Stmk. BauG 1995 (wie die erstinstanzliche Behörde), sondern auch auf § 8 Abs. 3 AltstadterhaltungsG Graz 2008 gestützt hat.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und MaßnahmenBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010060274.X04

Im RIS seit

17.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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