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E3L E05100000Norm
31985L0384 Diplomanerkennungs-RL Architektur;Rechtssatz
Das Erfordernis von Kenntnissen des Berufs- und Standesrechtes wird für alle Antragsteller außerhalb des Regelungsregimes der automatischen Anerkennung gemäß der Architektur-RL (nunmehr gemäß der Berufsanerkennungs-RL) in gleicher Weise, also nicht diskriminierend angewendet. Es dient auch Gründen des Allgemeinwohles, da Ziviltechniker gemäß § 4 Abs. 3 ZivTG 1993 mit der besonderen Befugnis ausgestattet sind, öffentliche Urkunden zu errichten, Ziviltechniker also den besonderen Status einer mit öffentlichen Glauben versehenen Person gemäß § 292 ZPO haben. Das Erfordernis von Kenntnissen des österreichischen Berufs- und Standesrechtes der Ziviltechniker muss auch als geeignet qualifiziert werden, um im Besonderen die korrekte Ausübung durch die mit der Ziviltechnikerbefugnis ausgestatteten Berechtigten sicherzustellen. Dieses Erfordernis kann auch nicht als unverhältnismäßig zur Zielerreichung beurteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009060113.X06Im RIS seit
20.03.2011Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011