RS Vwgh 2011/2/23 2009/06/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2011
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Index

E3L E05100000
E3L E06100000
E3L E06204000
E3L E06205000
E3L E16300000
22/02 Zivilprozessordnung
50/01 Gewerbeordnung
95/06 Ziviltechniker

Norm

31985L0384 Diplomanerkennungs-RL Architektur;
32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen;
ZivTG 1993 §4 Abs3;
ZPO §292;

Rechtssatz

Das Erfordernis von Kenntnissen des Berufs- und Standesrechtes wird für alle Antragsteller außerhalb des Regelungsregimes der automatischen Anerkennung gemäß der Architektur-RL (nunmehr gemäß der Berufsanerkennungs-RL) in gleicher Weise, also nicht diskriminierend angewendet. Es dient auch Gründen des Allgemeinwohles, da Ziviltechniker gemäß § 4 Abs. 3 ZivTG 1993 mit der besonderen Befugnis ausgestattet sind, öffentliche Urkunden zu errichten, Ziviltechniker also den besonderen Status einer mit öffentlichen Glauben versehenen Person gemäß § 292 ZPO haben. Das Erfordernis von Kenntnissen des österreichischen Berufs- und Standesrechtes der Ziviltechniker muss auch als geeignet qualifiziert werden, um im Besonderen die korrekte Ausübung durch die mit der Ziviltechnikerbefugnis ausgestatteten Berechtigten sicherzustellen. Dieses Erfordernis kann auch nicht als unverhältnismäßig zur Zielerreichung beurteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009060113.X06

Im RIS seit

20.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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