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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E043 EG Art43;Rechtssatz
Es ist nicht gleichheitswidrig, wenn bei der automatischen Anerkennung gemäß der Architektur-RL eine entsprechende Information über das österreichische Berufs- und Standesrecht genügt, während außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Richtlinie ein Nachweis über diese Kenntnisse verlangt wird. Die sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung ergibt sich daraus, dass das Regelungssystem der automatischen Anerkennung gemäß der Architektur-RL (nunmehr gemäß der Berufsanerkennungs-RL) nur bei Vorliegen ganz bestimmter Voraussetzungen in Bezug auf die geforderten Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise zur Anwendung kommt, während ohne diese das anders geartete Regelungsregime einer materiellen Äquivalenzprüfung anzuwenden ist. Die Anwendung der materiellen Äquivalenzprüfung für die Frage der Berufsanerkennung außerhalb des Geltungsbereiches einer Anerkennungs-Richtlinie entspricht der zur Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 EG ergangenen Judikatur des EuGH (vgl. die im E vom 23. Oktober 2007, 2006/06/0173 wiedergegebene Urteile).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009060113.X05Im RIS seit
20.03.2011Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011