RS Vwgh 2011/2/23 2009/06/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2011
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E05100000
E3L E06100000
E3L E06204000
E3L E06205000
E3L E16300000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
59/04 EU - EWR

Norm

11997E043 EG Art43;
31985L0384 Diplomanerkennungs-RL Architektur;
32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen Art21;
B-VG Art7 Abs1;
EURallg;

Rechtssatz

Es ist nicht gleichheitswidrig, wenn bei der automatischen Anerkennung gemäß der Architektur-RL eine entsprechende Information über das österreichische Berufs- und Standesrecht genügt, während außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Richtlinie ein Nachweis über diese Kenntnisse verlangt wird. Die sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung ergibt sich daraus, dass das Regelungssystem der automatischen Anerkennung gemäß der Architektur-RL (nunmehr gemäß der Berufsanerkennungs-RL) nur bei Vorliegen ganz bestimmter Voraussetzungen in Bezug auf die geforderten Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise zur Anwendung kommt, während ohne diese das anders geartete Regelungsregime einer materiellen Äquivalenzprüfung anzuwenden ist. Die Anwendung der materiellen Äquivalenzprüfung für die Frage der Berufsanerkennung außerhalb des Geltungsbereiches einer Anerkennungs-Richtlinie entspricht der zur Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 EG ergangenen Judikatur des EuGH (vgl. die im E vom 23. Oktober 2007, 2006/06/0173 wiedergegebene Urteile).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009060113.X05

Im RIS seit

20.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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