RS Vwgh 2011/2/23 2009/06/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2011
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §3a Abs1;
UVPG 2000 §3a Abs2;
UVPG 2000 §3a Abs3;
UVPG 2000 Anh1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Gegenstand eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVPG 2000 ist, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVPG 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Eine Feststellung in Bezug auf einen in diesem Sinne verwirklichten Tatbestand im Sinne des Anhanges 1 darf von den zuständigen Behörden immer nur dann getroffen werden, wenn die jeweils dafür aus dem Anhang 1 sich ergebenden Voraussetzungen auf Grund entsprechender Beweisgrundlagen zu Recht als erfüllt angesehen wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009060107.X04

Im RIS seit

20.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten