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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UVPG 2000 §3 Abs7;Rechtssatz
Gegenstand eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVPG 2000 ist, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVPG 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Eine Feststellung in Bezug auf einen in diesem Sinne verwirklichten Tatbestand im Sinne des Anhanges 1 darf von den zuständigen Behörden immer nur dann getroffen werden, wenn die jeweils dafür aus dem Anhang 1 sich ergebenden Voraussetzungen auf Grund entsprechender Beweisgrundlagen zu Recht als erfüllt angesehen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009060107.X04Im RIS seit
20.03.2011Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011