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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
UVPG 2000 §3 Abs4 Z3;Rechtssatz
Gemäß § 3 Abs. 4 UVPG 2000 hat die Behörde bei Vorhaben im Sinne Spalte 3 des Anhanges 1, die ein schutzwürdiges Gebiet berühren und für die der dort vorgesehene Schwellenwert gegeben ist, im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, ob der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorie A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Ist mit einer wesentlichen Beeinträchtigung des schutzwürdigen Gebietes durch das in Frage stehende Vorhaben im Sinne der Spalte 3 Anhang 1 UVPG 2000 zu rechnen, besteht die Verpflichtung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Es ist in diesem Verfahrensstadium eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVPG 2000 eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation vorzunehmen (vgl. Ennöckl/Raschauer, UVP-G2, S. 58, Rz 47, weiters Eberhartinger-Tafill/Merl, UVP-G, S. 44). Entscheidend ist im Hinblick auf den Wortlaut dieser Regelung, ob eine derartige wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes des in Frage stehenden Siedlungsgebietes wahrscheinlich ist und nicht nur, ob eine solche Beeinträchtigung möglich ist (vgl. auch § 3 Abs. 4 Z. 3 UVPG 2000, der die Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen als einen Indikator für die Beurteilung von Auswirkungen ausdrücklich anführt).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009060107.X03Im RIS seit
20.03.2011Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011