RS Vwgh 2011/2/24 2009/10/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2011
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Index

L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien
L55059 Nationalpark Biosphärenpark Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
LSchV Döbling 1990 §2;
NatSchG Wr 1998 §24 Abs5;
NatSchG Wr 1998 §37 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2010/10/0260 E 31. März 2011

Rechtssatz

Der nicht näher erörterte Hinweis der belBeh darauf, dass die Verbreiterung der Fahrstraße den natürlichen Verlauf des Geländes unterbrechen würde und überdimensioniert sei bzw. die Maßnahmen als Fremdkörper wirkten, reicht für sich nicht aus, um eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes (bzw. der Landschaftsgestalt) nachvollziehbar zu begründen. Das Verfahren betreffend diese Maßnahmen ist daher nicht frei von Mängeln, weswegen in diesem Umfang auch der sich darauf stützende Wiederherstellungsauftrag rechtswidrig ist.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelBesondere Rechtsgebiete"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009100129.X04

Im RIS seit

03.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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