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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §16 Abs2 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der IE in V, vertreten durch Mag. Beate Dinhopel, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Josefstädterstraße 34/18, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 4. April 2000, Zl. Senat-MD-99-086, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 4. April 2000 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe am 24. November 1998 um 15.40 Uhr im Ortsgebiet Guntramsdorf, B 17, ca. bei Strkm 15,080, Fahrtrichtung Wien ein durch Kennzeichen näher bezeichnetes Fahrzeug gelenkt und dabei ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sei, links überholt. Sie habe dadurch eine Übertretung gemäß § 16 Abs. 2 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren die Begehung der ihr zur Last gelegten Übertretung zwar immer bestritten hat, jedoch trotz gebotener Gelegenheit (Einspruch, niederschriftliche Vernehmung vom 17. Februar 1999, Berufung) keine Beweismittel angeboten hat, sodass ihr nunmehriges Vorbringen, ein in der Beschwerde namentlich genannter Beifahrer könne ihre Angaben bestätigen, dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot unterliegt.
Die Beschwerdeführerin rügt, die belangte Behörde hätte sie "über Möglichkeiten der Entlastungsbeweise aufzuklären und zu einer geeigneten Antragstellung" anzuleiten gehabt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist es nicht Aufgabe der Behörde, im Zuge der in § 13a AVG geregelten Manuduktionspflicht Unterweisungen inhaltlicher Art zu erteilen, wie eine Partei ihr Vorbringen zu gestalten habe, damit es allenfalls zum Erfolg führe (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 180 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Insoweit die Beschwerdeführerin die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde rügt, ist sie auf § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG zu verweisen, nach dem eine Verhandlung unterbleiben kann, wenn u.a. im bekämpften Bescheid eine S 3.000,--
nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, es sei denn, dass eine Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung verlangt. Ein solches Verlangen hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt.
Die weiteren von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfahrensmängel liegen schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin als Beweisthemen lediglich Erkundungsbeweise, welche nicht zulässig sind, anführt ("... Aufschluss gegeben, wo die ominöse Angabe ca. bei Kilometer 15,080 ... und ob an der vom Meldungsleger gezeigten Stelle tatsächlich ein Überholverbot ... besteht"). Dass aber an der angeführten Stelle kein Überholverbot bestehe, wurde im Verwaltungsverfahren (aber auch in der Beschwerde) nicht dargetan.
Des Weiteren behauptet die Beschwerdeführerin angebliche Unschlüssigkeit der Angaben des Meldungslegers. Die einzige tatsächliche Ungenauigkeit besteht aber in Wahrheit nur darin, dass in der Anzeige vom 30. November 1998 über den am 24. November 1998 beobachteten Vorfall ein Pkw, "Marke Nissan, grau lackiert," mit dem Kennzeichen des von der Beschwerdeführerin gelenkten Pkw angeführt ist, dieses Fahrzeug jedoch in Wahrheit "grün metallic" lackiert ist. Diese Ungenauigkeit wurde im Verwaltungsverfahren durch Stellungnahme des Meldungslegers hinreichend mit einem bloßen Übertragungsfehler erklärt.
Die Beschwerdeführerin behauptet weiters, die Tatortumschreibung entspreche im gegenständlichen Fall nicht den Vorschriften des § 44a VStG. Sie sei "widersprüchlich in sich selbst". Es ist nicht zu erkennen, wieso die Umschreibung "ca. bei Strkm 15,080" ein Widerspruch sein sollte, gibt sie doch einen Bereich an, der im Nahebereich des exakt umschriebenen Straßenkilometers liegt. Sollte die Beschwerdeführerin meinen, dass diese Bezeichnung im Sinne des § 44a Z. 1 VStG zu ungenau sei, ist sie gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1993, Zlen. 92/02/0311, 0312, zu verweisen.
Wenn die Beschwerdeführerin letztendlich rügt, die belangte Behörde habe die subjektive Tatseite nicht ermittelt, so verkennt sie den Inhalt des § 5 Abs. 1 VStG. Bei gegenständlicher Übertretung (nach § 16 Abs. 2 lit. a StVO) handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne dieser Gesetzesstelle, die Beschwerdeführerin hat kein Vorbringen derart erstattet, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. März 2001
Schlagworte
Allgemein Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020143.X00Im RIS seit
12.06.2001