RS Vwgh 2011/2/24 2009/10/0086

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Veröffentlicht am 24.02.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;

Rechtssatz

Selbst wenn die Ausführungen eines Amtssachverständigen unzutreffend wären, so könnte alleine darin noch kein Grund gesehen werden, der auf eine Voreingenommenheit bzw. mangelnde Objektivität des Amtssachverständigen in einem solchen Fall schließen ließe.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenBefangenheit von SachverständigenSachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009100086.X05

Im RIS seit

03.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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