Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Selbst wenn die Ausführungen eines Amtssachverständigen unzutreffend wären, so könnte alleine darin noch kein Grund gesehen werden, der auf eine Voreingenommenheit bzw. mangelnde Objektivität des Amtssachverständigen in einem solchen Fall schließen ließe.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenBefangenheit von SachverständigenSachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009100086.X05Im RIS seit
03.04.2011Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011