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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs1, §87 Abs3Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefristnach Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllungdes Verbesserungsauftrages; keine Unterbrechung der Frist durch einenicht meritorische Erledigung des Verfahrenshilfeantrags; keineAuswirkung der Bestellung eines Verfahrenshelfers für ein Verfahrenvor dem Verwaltungsgerichtshof auf den Fristenlauf für dieBeschwerdeerhebung vor dem Verfassungsgerichtshof; Abweisung desAbtretungsantragsSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Einschreiter beantragte mit Eingabe vom 26. Juli 2010,
welche am 27. Juli 2010 am Verfassungsgerichtshof einlangte, die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 14. Juni 2010, (zugestellt am 17. Juni 2010), Z C4 314.913-1/2008/9E.
2. Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 - zugestellt am 30. Juli 2010 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen die vollständige Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt war, in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie dem Verfassungsgerichtshof zu übermitteln und ein vollständig ausgefülltes und eigenhändig unterschriebenes Vermögensbekenntnis abzugeben.
3. Da diese Frist teilweise - die vollständige Entscheidung wurde nicht vorgelegt - ungenützt verstrichen war, wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. September 2010, U1686/10-5, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurück (vgl. VfSlg. 12.907/1991, 16.063/2000; 17.907/2006).
II. 1. Eine auf Art144a B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofs erhoben werden (§88a iVm §82 Abs1 VfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §§73 Abs2, 85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages neu zu laufen.
2. Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 26. Juli 2010 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung eines formellen Mangels - wie unter I. ausgeführt - zurückgewiesen, sodass er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte (vgl. VfSlg. 12.363/1990, 16.085/2001, 17.907/2006 und VfGH vom 26. Juni 2000, B1792/99).
3. Die sechswöchige Beschwerdefrist gegen die vom Einschreiter bekämpfte Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 14. Juni 2010 (zugestellt am 17. Juni 2010) war bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages abgelaufen. Die vorliegende, am 3. Dezember 2010 zur Post gegebene und am 6. Dezember 2010 beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Beschwerde war daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Prüfung der Prozessvoraussetzungen in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
4. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:U1686.2010Zuletzt aktualisiert am
10.01.2011