TE Vfgh Beschluss 2010/12/15 G151/10 ua

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Veröffentlicht am 15.12.2010
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGB §302
StPO §39, §43
StVG §12
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Teils Zurück-, teils Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zurEinbringung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungendes StGB, der StPO und des StVG wegen entschiedener Sache bzwzumutbaren Umwegs; Zurückweisung des Abtretungsantrags

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird, soweit er zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung der Bestimmung des §302 Strafgesetzbuch gestellt wurde, zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.

III. Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit den vorliegenden, in überwiegend kaum leserlicher Handschrift verfassten, weitgehend kaum nachvollziehbaren und polemisch gehaltenen Eingaben beantragt der in der Justizanstalt Linz in Untersuchungshaft angehaltene (bereits durch zahlreiche Eingaben an den Verfassungsgerichtshof in Erscheinung getretene) Einschreiter der Sache nach die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Individualantrages auf Aufhebung der Bestimmungen des §302 Strafgesetzbuch (StGB) und des §39 Strafprozessordnung (StPO - "Aufhebung des §302 StGB wird iVm §39 StPO beantragt", da "er sich nicht umsetzen" lasse). Beigelegt wurde eine Vielzahl von Gerichtsbeschlüssen, die vorwiegend die Zurückweisung von Anträgen des Einschreiters auf Fortführung eingestellter Strafverfahren gegen Richter und Staatsanwälte wegen des Verdachts des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §302 StGB ua. Delikte bzw. damit zusammenhängende Benachrichtigungen und Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft zum Gegenstand haben.

Ferner moniert der Einschreiter (ohne nähere Begründung), dass §43 StPO und §12 Strafvollzugsgesetz (StVG) "aufzuheben" seien; in eventu wird die "Abtretung an [den] VwGH" begehrt.

2. Soweit der Antrag auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung des §302 StGB abzielt, steht diesem - da keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - die Rechtskraft der jeweils gleichartige Verfahrenshilfeanträge des Einschreiters abweisenden bzw. zurückweisenden Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 26.4.2010, G28/10; VfGH 20.9.2010, G38-40/10) entgegen.

Der neuerliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher insofern wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

3. Im Übrigen ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen:

Im Ergebnis wendet sich der Einschreiter mit der Behauptung der Befangenheit der mit seiner Strafsache befassten Gerichtsorgane gegen die Erfolglosigkeit von ihm erstatteter Strafanzeigen und wirft den einschreitenden Richtern und Staatsanwälten missbräuchliches Vorgehen vor.

Selbst bei - nicht dargetaner - unmittelbarer und aktueller Betroffenheit durch den §39 StPO (betreffend die Delegierung von Strafsachen) bestünde die durch §87 Abs2 StPO eröffnete Möglichkeit, allfällige Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift im Wege der Anrufung des zuständigen Beschwerdegerichtes - das im Falle von Bedenken zu deren Herantragung an den Verfassungsgerichtshof verpflichtet wäre - geltend zu machen.

Abgesehen davon, dass aus dem nicht weiter substantiierten Vorbringen nicht erkennbar ist, inwieweit der Einschreiter zur Einbringung eines Individualantrages auf die weitres intendierte Aufhebung des (auf die Ausgeschlossenheit von Richtern bezogenen) §43 StPO sowie des (die Zuständigkeit der Vollzugsoberbehörde regelnden) §12 StVG berechtigt wäre, gilt auch insoweit - sollte die Voraussetzung einer Betroffenheit im dargestellten Sinn gegeben sein - das Vorgesagte.

Der - nicht auf das vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfte - Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

4. Da die Abtretung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde bzw. eines Individualantrages an den Verwaltungsgerichtshof nicht vorgesehen ist, war der darauf abzielende Antrag zurückzuweisen.

5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG sowie §19 Abs3 Z2 litd und lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Strafrecht,Strafprozessrecht, Strafvollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:G151.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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