TE Vfgh Beschluss 2010/12/15 A21/10

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Veröffentlicht am 15.12.2010
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg
ABGB §531 ff
VfGG §38

Leitsatz

Zurückweisung einer selbstverfassten Klage auf Feststellung der"Testierberechtigung" einer Person; keine Zuständigkeit des VfGH zurEntscheidung über Klagen betreffend Fragen des Erbrechts

Spruch

Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit selbstverfasstem, beim Verfassungsgerichtshof am 7. Oktober 2010 eingelangten Schriftsatz stellt die Einschreiterin - gestützt auf §38 VfGG - den "Antrag auf Feststellung des Bestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses". Sie behauptet, ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Konstatierung zu haben, dass ihre verstorbene Mutter H. K. "über ihren Nachlass unbeschränkt testierberechtigt" gewesen sei und verweist auf Vorschriften des ABGB sowie auf bestimmte, u.a. in der Verlassenschaftssache nach ihrer Mutter ergangene Gerichtsbeschlüsse.

2. Die Klage ist unzulässig.

2.1. Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. Gegenstand eines Feststellungserkenntnisses iSd §38 VfGG können (ebenfalls nur) die in Art137 B-VG umschriebenen, nach dieser Vorschrift klagbaren vermögensrechtlichen Ansprüche sein (zB VfSlg. 14.505/1996 mwN).

Da seitens der Einschreiterin die Feststellung der "Testierberechtigung" ihrer Mutter begehrt wird, ist offensichtlich, dass Gegenstand der Klage Fragen des Erbrechts iSd einschlägigen Bestimmungen des ABGB (insb. der §§531 ff. und §§601 ff.) bilden, über die nicht der Verfassungsgerichtshof, sondern die ordentlichen (Zivil)Gerichte zu befinden haben.

Abgesehen davon, dass die Einschreiterin ihr Begehren nicht ausdrücklich auf Art137 B-VG gründet und die Eingabe nicht formgerecht durch einen Rechtsanwalt eingebracht wurde, war die Klage jedenfalls mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Feststellungsklagen, VfGH / Zuständigkeit,Zivilrecht, Erbrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:A21.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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