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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richterdurch die Zurückweisung eines Antrags auf Beigebung einesFlüchtlingsberaters; Verpflichtung des Asylgerichtshofs zurEntscheidung über den Antrag auf Rechtsbeistand durchverfahrensrechtlichen Bescheid in der Sache selbst; sofortigeBekämpfbarkeit dieses Bescheides im Rechtsschutzinteresse desAsylwerbersSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch die bekämpfte Entscheidung des Asylgerichtshofes im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Die Entscheidung wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und IV aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrages auf aufschiebende Wirkung sowie des Antrages auf Verfahrenshilfe richtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger,
reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 30. Juni 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 28. Dezember 2009 gemäß §3 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I 29/2009 (im Folgenden: AsylG 2005) ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zu und wies ihn gemäß §10 Abs1 Z2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 3. März 2010 gemäß §§3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) und es wurden die unter einem gestellten Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II), auf Verfahrenshilfe (Spruchpunkt III) sowie auf Beigabe eines Flüchtlingsberaters (Spruchpunkt IV) zurückgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof unter anderem aus, dass der Beschwerde bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zukomme und weder das anzuwendende AsylG 2005 noch das AVG das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe vorsähen. Die Zurückweisung des Antrages auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wurde im Wesentlichen mit der mangelnden Rechtsgrundlage in §66 AsylG 2005 begründet.
4. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach Art2, 3, 5, 6, 8 und 13 EMRK, des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG sowie auf Gleichbehandlung aller Fremden untereinander geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.
5. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie die Gerichtsakten vor, erstattete keine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
Was die Zurückweisung des Antrags auf Beigabe eines Flüchtlingsberaters betrifft, entspricht die vorliegende Beschwerde sowohl im entscheidungswesentlichen Sachverhalt als auch in der maßgeblichen Rechtsfrage der zu U3078,3079/09 protokollierten Beschwerde, weshalb sich der Verfassungsgerichtshof darauf beschränken kann, auf die Entscheidungsgründe seines in dieser Beschwerdesache ergangenen Erkenntnisses hinzuweisen (vgl. VfGH 2.10.2010, U3078,3079/09).
Da die Behörde von vornherein eine Sachentscheidung zu Unrecht verweigert hat, ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Asylgerichtshof rechtsfreundlich vertreten war.
Das angefochtene Erkenntnis war daher im genannten Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a iVm 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.
IV. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer
Beschwerde gemäß Art144a B-VG ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Soweit der Beschwerdeführer die Zurückweisung des Antrages auf aufschiebende Wirkung sowie des Antrages auf Verfahrenshilfe beanstandet, ist festzuhalten, dass in der Beschwerde in keiner Weise dargetan wird, inwieweit er sich diesbezüglich in den von ihm angeführten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt erachtet. Der Verfassungsgerichtshof erachtet hinsichtlich dieser Zurückweisungsentscheidungen die behaupteten Rechtsverletzungen jedenfalls als so wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrages auf aufschiebende Wirkung sowie des Antrages auf Verfahrenshilfe richtet, abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
V. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG
ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Asylrecht, Asylgerichtshof, Bescheid verfahrensrechtlicher,Rechtsschutz, EU-Recht Richtlinie, Auslegunggemeinschaftsrechtskonforme, Bescheid TrennbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:U870.2010Zuletzt aktualisiert am
08.02.2011