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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchZurückweisung einer Beschwerde an den Asylgerichtshof als unzulässig;auch unter dem Blickwinkel des Rechts auf ein Verfahren vor demgesetzlichen Richter keine Nachprüfung der einfachgesetzlichenRichtigkeit von Entscheidungen des AsylgerichtshofesSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik
Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, reiste am 21. Juni 2006 (in der angefochtenen Entscheidung irrtümlich 2009) illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Aufgrund der Minderjährigkeit des (unbegleiteten) Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich sowie auch während des Asylverfahrens bis nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes in letzter Instanz, war - nach Zulassung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers - der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde, gemäß §16 Abs3 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005), für seine gesetzliche Vertretung im Asylverfahren zuständig.
3. Am 18. August 2009 wurde eine Vollmacht der Stadt Graz, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie - Referat für Jugendwohlfahrt, als gesetzlicher Vertreter des unbegleiteten Minderjährigen, ausgestellt und wurden drei namentlich genannte Mitarbeiter(innen) der Caritas Graz bevollmächtigt, den Beschwerdeführer in seinem "asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt Graz, dem Asylgerichtshof sowie vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu vertreten, alle diesbezüglichen Schriftstücke in Empfang zu nehmen und eine/n Stellvertreter/in mit gleicher Vollmacht zu bestellen solange der/die obengenannte Minderjährige das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat und in die Zuständigkeit des Amtes für Jugend und Familie der Stadt Graz fällt(...)".
4. Am 19. August 2009 wurde eine Vollmacht des Jugendwohlfahrtsträgers, Land Steiermark, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, Referat für Sozialwesen, als Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß §211 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, an das Caritas Sozialzentrum erteilt und (dieselben) drei namentlich genannten Mitarbeiter(innen) der Caritas Graz ermächtigt, den Beschwerdeführer "bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 7. Oktober 2009, 8.00 Uhr, im Asylverfahren" zu vertreten. Diese Vertretung wurde durch eine der drei namentlich genannten Mitarbeiter(innen) der Caritas Graz bei der Einvernahme des minderjährigen Beschwerdeführers am 7. Oktober 2009 auch wahrgenommen.
5. Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 7. Oktober 2009 gemäß §3 Abs1 AsylG 2005 ab, erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 leg.cit. nicht zu und wies den Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 leg.cit. in die Republik Kosovo aus. Ebenso wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß §38 Abs1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde an die "Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, Referat für Sozialwesen" adressiert und dieser am 12. Oktober 2009 zugestellt.
6. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes am 19. Oktober 2009 fristgerecht erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 3. November 2009, Z B11 409562-1/2009/2E, gemäß §66 Abs4 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass im vorliegenden Fall in der Sache selbst durch das Bundesasylamt noch gar kein rechtswirksamer Bescheid erlassen worden sei. Die Stadt Graz habe mit Schreiben vom 18. August 2009 drei namentlich genannte Mitarbeiter(innen) der Caritas zur Vertretung des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren bevollmächtigt; diese Vollmacht umfasse auch eine Zustellvollmacht. Somit sei der erstinstanzliche Bescheid des Bundesasylamtes nicht rechtswirksam erlassen worden, da der korrekte Bescheidadressat nicht die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, sondern die zur Vertretung im Asylverfahren bevollmächtigten Mitarbeiter(innen) der Caritas gewesen seien. Eine Beschwerde sei gemäß §66 Abs4 AVG daher als unzulässig zurückzuweisen.
7. In der gegen die genannte Entscheidung des Asylgerichtshofes am 28. Jänner 2010 gemäß Art144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG und auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.
8. Der belangte Asylgerichtshof hat die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt, mit Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Entscheidung von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige -
Beschwerde erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Entscheidung des Asylgerichtshofes verletze ihn deswegen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, weil der Asylgerichtshof zu Unrecht eine mangelhafte Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides angenommen und daher zu Unrecht seine Zuständigkeit mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes verneint habe: Entgegen der Rechtsansicht des Asylgerichtshofes sei gemäß §23 Abs3 AsylG 2005 bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (§10) verbunden seien, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§12) oder ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 (§13) zukomme. Aus §23 Abs6 AsylG 2005 ergebe sich, dass im Falle eines Minderjährigen die Zustellung an den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen habe und daher auch dieser in der Zustellverfügung zu bezeichnen sei. Habe der Asylwerber überdies einen Zustellbevollmächtigten, sei gemäß §23 Abs4 leg.cit. auch an diesen zuzustellen. Die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides sei daher zu Recht an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als den gesetzlichen Vertreter vorgenommen worden und der erstinstanzliche Bescheid somit rechtlich existent geworden. Der Asylgerichtshof habe daher zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert.
2. Es muss dahingestellt bleiben, ob diese Argumentation im Einzelnen zutrifft, weil aus folgendem Grund der Verfassungsgerichtshof auch unter dem Blickwinkel des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht die einfachgesetzliche Richtigkeit von Entscheidungen des Asylgerichtshofes nachzuprüfen hat:
2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).
Diese Rechtsprechung ist in Verfahren gemäß Art144 B-VG ergangen, in denen der Verfassungsgerichtshof zu prüfen hatte, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen letztinstanzlichen Bescheid einer Verwaltungsbehörde in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde. Insofern hat das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes allgemein gesprochen den Inhalt, dass die Verwaltung an die gesetzlich vorgegebene Zuständigkeitsverteilung gebunden ist und insofern die auch verfassungsrechtlich geprägte gesetzliche Behördenzuständigkeit nicht verletzt, wobei eine solche Verletzung nach der Judikatur in unterschiedlichen Konstellationen auftreten kann.
2.2. Für den Bereich des Asylverfahrens besteht ein besonderes Rechtsschutzsystem, auf das die wiedergegebene Rechtsprechung zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht übertragbar ist:
Der Asylgerichtshof erkennt gemäß Art129c B-VG nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Gemäß Art129d B-VG ist er nach dem Muster des Verwaltungsgerichtshofes (Art134 B-VG) eingerichtet, ein Rechtszug vom Asylgerichtshof zum Verwaltungsgerichtshof besteht nicht.
Dem Asylgerichtshof kommt folglich in Beschwerdeverfahren nach Art129c B-VG die Stellung eines Höchstgerichtes zu (zur Eigenschaft des Asylgerichtshofes als erst- (und letzt)instanzlichen Gerichtes vgl. VfSlg. 18.614/2008, 18.632/2008), ebenso wie dem Verwaltungsgerichtshof im Bereich des Art131 B-VG. Der Verfassungsgerichtshof ist gemäß Art144a B-VG berufen, zu überprüfen, ob eine Entscheidung des Asylgerichtshofes den Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt. In diesem Verfahren hat der Verfassungsgerichtshof also nicht zu prüfen, ob der beim Asylgerichtshof bekämpfte Akt der Verwaltung den Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, sondern ob dies die Entscheidung des Asylgerichtshofes als solche tut. Der Verfassungsgerichtshof ist kein dem Asylgerichtshof im Instanzenzug übergeordnetes Gericht.
2.3. Der Verfassungsgerichtshof ist daher nicht berechtigt, außer im Falle der Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch den Asylgerichtshof oder wenn dieser den von ihm angewendeten generellen Normen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, seine Rechtsansicht an die Stelle jener des Asylgerichtshofs zu setzen. Ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof entscheidet der Asylgerichtshof über Fragen der Auslegung des einfachen Gesetzes endgültig und sind im Bereich seiner Zuständigkeit alle anderen Behörden an seine Rechtsanschauung gebunden.
2.4. Ob im vorliegenden Beschwerdefall daher der Asylgerichtshof die Frage, ob der erstinstanzliche Bescheid rechtswirksam zugestellt wurde, richtig beurteilt hat, ist vom Verfassungsgerichtshof unter dem Blickwinkel des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht zu überprüfen, diese Beurteilung obliegt allein dem Asylgerichtshof, der in dieser Frage endgültig entscheidet. Diese Entscheidung ist für das fortgesetzte Verfahren bindend: Auch für das Bundesasylamt und alle anderen Behörden gilt, dass aufgrund der Entscheidung des Asylgerichtshofes ein rechtswirksamer erstinstanzlicher Bescheid im Verfahren des Beschwerdeführers noch nicht ergangen und daher das Bundesasylamt verpflichtet ist, einen solchen zu erlassen.
3. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung des Asylgerichtshofes in einem sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, insbesondere im von ihm geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden ist.
Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet ein Bescheid, wenn er auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn die Behörde dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung wurde angesichts der Begründung der angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofes dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht nicht verletzt. Da auch keine andere Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes hervorgekommen ist, war die Beschwerde abzuweisen.
Ob die Entscheidung des Asylgerichtshofes in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist - wie unter 2. dargelegt - vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen.
III. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Asylrecht, Asylgerichtshof, Behördenzuständigkeit, Bescheiderlassung,Zustellung, Zustellungsbevollmächtigter, VfGH / Prüfungsmaßstab,Bindung (der Verwaltungsbehörden an AsylGH), Bindung (des VfGH anAsylGH), VfGH / BindungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:U2970.2009Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011