TE Vfgh Erkenntnis 2010/12/16 G259/09 ua

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Veröffentlicht am 16.12.2010
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Index

25 Strafprozess, Strafvollzug
25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art90
B-VG Art94
B-VG Art129a Abs1 Z2
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
AVG §67a
StPO §106 Abs1, §107 Abs1

Leitsatz

Aufhebung einer Regelung der Strafprozessordnung betreffend ein(generelles) Einspruchsrecht an das Gericht gegenkriminalpolizeiliche (Zwangs-)Maßnahmen ohne gerichtliche Bewilligungbzw staatsanwaltschaftliche Anordnung; Verstoß gegen den Grundsatzder Gewaltentrennung durch einfachgesetzliche Anordnung dergerichtlichen Überprüfung eines Verwaltungsakts

Spruch

I. Die Wortfolge "oder Kriminalpolizei" im ersten Satz des §106 Abs1 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 idF des Strafprozessreformgesetzes BGBl. I Nr. 19/2004, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die aufgehobene Wortfolge ist nicht mehr anzuwenden.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

II. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Zur Rechtslage:

1.1. Relevante Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) lauten auszugsweise (Art90a B-VG, eingefügt mit BGBl. I 2/2008; Art129a Abs1 B-VG, eingefügt mit BGBl. 685/1988):

"Drittes Hauptstück

Vollziehung des Bundes

...

B. Gerichtsbarkeit

...

Artikel 90a. Staatsanwälte sind Organe der Gerichtsbarkeit. In Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen nehmen sie Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr. Durch Bundesgesetz werden die näheren Regelungen über ihre Bindung an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe getroffen.

...

Siebentes Hauptstück

Garantien der Verfassung und Verwaltung

...

A. Unabhängige Verwaltungssenate in den Ländern

Artikel 129a. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern erkennen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt,

1. ...

2. über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes,

3. - 4. ..."

1.2. §67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:

"§67a. Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden:

1. ...

2. über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

..."

1.3. Vorschriften der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. 631, in der maßgeblichen Fassung BGBl. I 109/2007 (die - hervorgehobenen - angefochtenen Teile der §§106 Abs1 und 107 Abs1 haben durch BGBl. I 19/2004 ihre hier relevante Fassung erhalten):

"1. Teil

Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

1. Hauptstück

Das Strafverfahren und seine Grundsätze

Das Strafverfahren

§1. (1) Die Strafprozessordnung regelt das Verfahren zur Aufklärung von Straftaten, über die Verfolgung verdächtiger Personen und über damit zusammenhängende Entscheidungen. ...

(2) Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben. Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung.

...

2. Hauptstück

Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht

1. Abschnitt

Kriminalpolizei

Kriminalpolizei

§18. (1) Kriminalpolizei besteht in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Art10 Abs1 Z6 B-VG), insbesondere in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Kriminalpolizei obliegt den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten. Aufgaben und Befugnisse, die den Sicherheitsbehörden in diesem Gesetz übertragen werden, stehen auch den ihnen beigegebenen, zugeteilten oder unterstellten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.

(3) Soweit in diesem Gesetz der Begriff Kriminalpolizei verwendet wird, werden damit die Sicherheitsbehörden und -dienststellen sowie ihre Organe (Abs2) in Ausübung der Kriminalpolizei bezeichnet.

2. Abschnitt

Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten

Allgemeines

§19. (1) ...

(2) Die Staatsanwaltschaften üben ihre Tätigkeit als Organe der Rechtspflege durch Staatsanwälte aus.

(3) Soweit dieses Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt, richten sich Organisation und Aufgaben der Staatsanwaltschaften nach den Vorschriften des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986.

Staatsanwaltschaft

§20. (1) Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren; ihr allein steht die Erhebung der öffentlichen Anklage zu. Sie entscheidet, ob gegen eine bestimmte Person Anklage einzubringen, von der Verfolgung zurückzutreten oder das Verfahren einzustellen ist.

(2) - (3) ...

...

2. Teil

Das Ermittlungsverfahren

6. Hauptstück

Allgemeines

1. Abschnitt

Zweck des Ermittlungsverfahrens

Zweck des Ermittlungsverfahrens

§91. (1) Das Ermittlungsverfahren dient dazu, Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kann und im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird.

(2) Ermittlung ist jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem Gesetz vorgesehenen Form entweder als Erkundigung oder als Beweisaufnahme durchzuführen.

...

7. Hauptstück

Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei, der
Staatsanwaltschaft und des Gerichts

1. Abschnitt

Allgemeines

Allgemeines

§98. (1) Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft haben das Ermittlungsverfahren nach Maßgabe dieses Gesetzes soweit wie möglich im Einvernehmen zu führen. Kann ein solches nicht erzielt werden, so hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Anordnungen zu erteilen, die von der Kriminalpolizei zu befolgen sind (§99 Abs1).

(2) Das Gericht wird im Ermittlungsverfahren auf Antrag, von Amts wegen gemäß den §§104 und 105 Abs2 oder auf Grund eines Einspruchs tätig.

2. Abschnitt

Kriminalpolizei im Ermittlungsverfahren

Ermittlungen

§99. (1) Die Kriminalpolizei ermittelt von Amts wegen oder auf Grund einer Anzeige; Anordnungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts (§105 Abs2) hat sie zu befolgen.

(2) Ist für eine Ermittlungsmaßnahme eine Anordnung der Staatsanwaltschaft erforderlich, so kann die Kriminalpolizei diese Befugnis bei Gefahr im Verzug ohne diese Anordnung ausüben. In diesem Fall hat die Kriminalpolizei unverzüglich um Genehmigung anzufragen (§100 Abs2 Z2); wird diese nicht erteilt, so hat die Kriminalpolizei die Ermittlungshandlung sogleich zu beenden und den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wieder herzustellen.

(3) Erfordert die Anordnung jedoch eine gerichtliche Bewilligung, so ist die Ermittlungsmaßnahme bei Gefahr im Verzug ohne diese Bewilligung nur dann zulässig, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

(4) - (5) ...

...

3. Abschnitt

Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren

Aufgaben

§101. (1) Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und entscheidet über dessen Fortgang und Beendigung. Gegen ihren erklärten Willen darf ein Ermittlungsverfahren weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

(2) - (4)...

...

Ermittlungen

§103. (1) Soweit dieses Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt, obliegt es der Kriminalpolizei, die Anordnungen der Staatsanwaltschaft durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft kann sich an allen Ermittlungen der Kriminalpolizei beteiligen und dem Leiter der kriminalpolizeilichen Amtshandlung einzelne Aufträge erteilen, soweit dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, insbesondere wegen der Bedeutung der Ermittlungen für die Entscheidung über die Fortsetzung des Verfahrens, zweckmäßig ist.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann auch selbst Ermittlungen (§91 Abs2) durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen.

4. Abschnitt

Gericht im Ermittlungsverfahren

...

Einspruch wegen Rechtsverletzung

§106. (1) Einspruch an das Gericht steht im Ermittlungsverfahren jeder Person zu, die behauptet, durch Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil

1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder

2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.

Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.

(2) Soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, ist ein Einspruch gegen deren Anordnung oder Durchführung mit der Beschwerde zu verbinden. In einem solchen Fall entscheidet das Beschwerdegericht auch über den Einspruch.

(3) Der Einspruch ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. In ihm ist anzuführen, auf welche Anordnung oder welchen Vorgang er sich bezieht, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welche Weise ihm stattzugeben sei. Sofern er sich gegen eine Maßnahme der Kriminalpolizei richtet, hat die Staatsanwaltschaft der Kriminalpolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Die Staatsanwaltschaft hat zu prüfen, ob die behauptete Rechtsverletzung vorliegt, und dem Einspruch, soweit er berechtigt ist, zu entsprechen sowie den Einspruchswerber davon zu verständigen, dass und auf welche Weise dies geschehen sei und dass er dennoch das Recht habe, eine Entscheidung des Gerichts zu verlangen, wenn er behauptet, dass seinem Einspruch tatsächlich nicht entsprochen wurde.

(5) Wenn die Staatsanwaltschaft dem Einspruch nicht entspricht oder der Einspruchswerber eine Entscheidung des Gerichts verlangt, hat die Staatsanwaltschaft den Einspruch unverzüglich an das Gericht weiter zu leiten. Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei hat das Gericht dem Einspruchswerber zur Äußerung binnen einer festzusetzenden, sieben Tage nicht übersteigenden Frist zuzustellen.

§107. (1) Nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens ist ein Einspruch nicht mehr zulässig. Zuvor erhobene Einsprüche gemäß §106 Abs1 Z1 sind als gegenstandslos zu betrachten. Im Falle, dass Anklage eingebracht wurde, hat über den Einspruch jenes Gericht zu entscheiden, das im Ermittlungsverfahren zuständig gewesen wäre. Unzulässige Einsprüche und solche, denen die Staatsanwaltschaft entsprochen hat, sind zurückzuweisen. Im Übrigen hat das Gericht in der Sache zu entscheiden.

(2) Sofern sich die Umstände der behaupteten Rechtsverletzung nur durch unmittelbare Beweisaufnahme klären lassen, kann das Gericht von Amts wegen eine mündliche Verhandlung anberaumen und in dieser über den Einspruch entscheiden. Diese Verhandlung ist nicht öffentlich, doch hat das Gericht jedenfalls dem Einspruchswerber, der Staatsanwaltschaft und, sofern sich der Einspruch gegen sie richtet, der Kriminalpolizei Gelegenheit zur Teilnahme und Stellungnahme zu geben.

(3) Der Staatsanwaltschaft und dem Einspruchswerber steht Beschwerde zu; diese hat aufschiebende Wirkung. Das Oberlandesgericht kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, es sei denn, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Gericht von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts oder des Obersten Gerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

(4) Im Falle, dass das Gericht dem Einspruch stattgibt, haben Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei den entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln herzustellen.

...

3. Teil

Beendigung des Ermittlungsverfahrens

10. Hauptstück

Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens

Einstellung des Ermittlungsverfahrens

§190. Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als

1. die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder

2. kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht.

Einstellung wegen Geringfügigkeit

§191. (1) Von der Verfolgung einer Straftat, die nur mit Geldstrafe, mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Höchstmaß drei Jahre nicht übersteigt, oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe hat die Staatsanwaltschaft abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn

1. in Abwägung der Schuld, der Folgen der Tat und des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat, insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Schadensgutmachung, sowie weiterer Umstände, die auf die Strafbemessung Einfluss hätten, der Störwert der Tat als gering anzusehen wäre und

2. eine Bestrafung oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken.

(2) ..."

2. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Strafprozessreformgesetz, BGBl. I 19/2004, (RV 25 BlgNR 22. GP) lauten auszugsweise:

2.1. Zum Allgemeinen Teil (RV 25 BlgNR 22. GP, 17 ff. - Hervorhebungen im Original):

"... Verfassungsrechtliche Fragen

Die vorgeschlagene Strukturreform des strafprozessualen Vorverfahrens soll zunächst in ihrem einfach gesetzlichen Zusammenhang auf parlamentarischer Ebene beraten werden. Eine auf Grund des Ergebnisses dieser Diskussion allenfalls erforderliche verfassungsrechtliche Absicherung wird einem gesonderten - im Einvernehmen mit dem zuständigen Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes zu veranlassenden - Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.

Allerdings wurden die verfassungsrechtlichen Problembereiche im Begutachtungsentwurf bereits konkret angesprochen. Auf Grund der dazu ergangenen Stellungnahmen sowie der wissenschaftlichen Auseinandersetzung lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt folgende Aussagen treffen:

...

* Anklagegrundsatz - Art90 Abs2 B-VG

Gegenüber dem der geltenden StPO zu Grunde liegenden Verständnis des Anklagegrundsatzes als formalem Antragsprinzip zur Veranlassung richterlicher Inquisition nach dem Grundsatz 'Wo kein Kläger, da kein Richter' will der Entwurf das materielle Prinzip der Stoffsammlung betonen. Dieses materielle Verständnis des Anklagegrundsatzes wird nach herrschender Lehre mit Art90 Abs2 B-VG als vereinbar erachtet. Die der Staatsanwaltschaft übertragene Verantwortung für die Beschuldigung einer bestimmten Person, somit die Subsumtion eines Lebenssachverhalts unter einen Rechtssatz, setzt eben voraus, dass die Staatsanwaltschaft auch für die Ermittlung dieses Sachverhalts zuständig und verantwortlich ist. Insoweit ist davon auszugehen, dass kein Anpassungsbedarf des Art90 Abs2 B-VG besteht.

Zudem ist für den zur Auslegung des Art90 Abs2 B-VG maßgeblichen Versteinerungszeitpunkt davon auszugehen, dass ein Vorverfahren unter der Leitung des Richters nicht notwendiger Bestandteil des Anklagegrundsatzes ist. ...

Die vorgeschlagene Betrauung der Staatsanwaltschaft mit der Leitung des Ermittlungsverfahrens greift nicht in ein verfassungsrechtlich garantiertes, änderungsfestes Organisations- und Aufgabengefüge ein. Der Grundsatz der Trennung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung und das Anklageprinzip als die beiden festen Elemente dieses Gefüges werden durch die Zuweisung von kriminalpolizeilichen Ermittlungsaufgaben an die staatsanwaltschaftlichen Behörden und Organe nicht beeinträchtigt.

* Zum Trennungsgrundsatz (Art94 B-VG)

Das Anklageprinzip legitimiert ein Zusammenwirken von Gerichten und Verwaltungsorganen im Strafprozess. Es entspricht dem Anklageprinzip, wenn Verwaltungsbehörden wie die Staatsanwaltschaften zur Strafverfolgung berufen und mit dem Anklagemonopol ausgestattet werden. Die Ausübung dieser Funktion ist selbst noch kein Eingriff in die Gewaltentrennung. Das Anklageprinzip legitimiert aber auch Formen des Zusammenwirkens, die formeller Gewaltentrennung widersprechen, wie z.B. die Entscheidung über einen Einspruch gegen die Anklageschrift. Hier handelt es sich um einen gewaltenüberschreitenden Instanzenzug, dessen verfassungsrechtliche Legitimation im Hinblick auf Art94 B-VG mit Hilfe von historisch-systematischen Überlegungen zu suchen und zu finden ist. Die Ausnahme darf aber nicht extensiv interpretiert werden. Der vorgesehene Einspruch wegen Rechtsverletzung (§106), wonach im Ermittlungsverfahren jede Person, die sich durch eine Anordnung oder durch unmittelbaren Zwang in einem subjektiven Recht verletzt fühlt, Einspruch an das Gericht erheben kann, könnte aus diesem Grund mit Art94 B-VG nicht vereinbar sein."

2.2. Zum 4. Abschnitt "Gericht im Ermittlungsverfahren" (RV 25 BlgNR 22. GP, 141 ff. - Hervorhebungen im Original):

"Zu den §§106 und 107 ('Einspruch wegen Rechtsverletzung')

Nach geltendem Recht ist der Rechtsschutz auf das gerichtliche Vorverfahren konzentriert. Nach §113 StPO steht 'allen' die Möglichkeit der Beschwerde gegen 'eine Verfügung oder Verzögerung des Untersuchungsrichters' zu; gegen Art und Inhalt staatsanwaltschaftlicher Ersuchen und polizeilicher Ermittlungen bietet die geltende StPO keine Handhabe.

Der Entwurf will diesen Mangel an Möglichkeiten zur Durchsetzung von Verfahrensrechten beheben und - insofern in Anlehnung an §113 StPO - im Ermittlungsverfahren jeder in einem subjektiven Recht unmittelbar betroffenen Person den unbefristeten Einspruch wegen Rechtsverletzung an das Gericht gewähren.

...

Zu §106

Nach Abs1 Z1 und 2 soll jede (tatsächliche oder rechtliche) Handlung der Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft oder eines ihrer Organe, durch welche sich der Einspruchswerber unmittelbar in einem subjektiven Recht verletzt erachtet, Anlass für einen Einspruch wegen Rechtsverletzung bieten können. Als subjektive Rechte sind solche zu verstehen, welche die Voraussetzungen und Bedingungen festlegen, die bei Ausübung von Zwang gegenüber Betroffenen nach diesem Bundesgesetz konkret einzuhalten sind (Z2), oder welche dem Betroffenen einen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahrensrecht nach diesem Bundesgesetz einräumen (Z1; z.B. Akteneinsicht, Beweisantragsrecht oder Recht auf Beiziehung einer Person des Vertrauens). In subjektive Rechte kann daher nicht nur durch Anordnungen oder unmittelbare Ausübung von Zwang selbst, sondern auch durch die Art und Weise der Durchführung rechtswidrig eingegriffen werden, beispielsweise wenn der von einer Hausdurchsuchung betroffenen Person die Anwesenheit oder die Beiziehung von Personen ihres Vertrauens verweigert wird. Die Bestimmung des Abs1 Z1 und 2 soll daher den individuellen Anspruch sichern, dass in subjektive Rechte eingreifende Ermittlungen nur in den Fällen und auf die Weise ausgeübt werden, die der Strafprozessordnung entsprechen. Hingegen soll beispielsweise eine Verletzung der in der Richtlinien-Verordnung (RLV) generell für die Aufgabenerfüllung im Rahmen des Exekutivdienstes vorgeschriebenen Bedingungen für das Einschreiten kriminalpolizeilicher Organe keinen Gegenstand eines zulässigen Einspruchs bilden, mag der Einspruchwerber auch von der Verletzung 'betroffen' sein. Gleichermaßen wäre ein ausschließlich auf Befugnisse nach dem SPG gestütztes Vorgehen der Kriminalpolizei nicht im Wege des Einspruchs bekämpfbar. Auch soweit 'doppelfunktionale' Ermittlungen betroffen sind, hätte das Gericht die Einhaltung der Bedingungen und Förmlichkeiten des SPG nicht zu prüfen; insoweit wäre nach wie vor die Kognitionsbefugnis des UVS nach §88 SPG gegeben.

...

Damit soll ein einheitliches Rechtsschutzsystem innerhalb der StPO geschaffen und der bislang bestehende Rechtszug zu den Unabhängigen Verwaltungssenaten für die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Exekutivorgane bei Gefahr im Verzug (d.h. ohne gerichtlichen Befehl) beseitigt werden. Die gerichtliche Kontrolle soll nicht mehr davon abhängen, ob eine gerichtlich bewilligte Anordnung vorliegt oder diese wegen Gefahr im Verzug nicht eingeholt werden kann. Es soll sichergestellt werden, dass über die Frage der Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in ein subjektives Recht durch Ausübung einer Befugnis nach dieser Strafprozessordnung einheitlich durch Justizorgane entschieden wird. Für die Kontrolle dieser Grundrechtseingriffe sowie der Verweigerung von Verfahrensrechten soll unterstrichen werden, dass es sich beim gesamten Ermittlungsverfahren um ein justizielles Verfahren mit Ingerenz der Staatsanwaltschaft handelt, für das die Bestimmungen der StPO und nicht jene des SPG gelten und das schon deshalb der Kontrolle der ordentlichen Gerichte unterliegt. ..."

2.3. Der Bericht des Justizausschusses (AB 406 BlgNR 22. GP, 6) lautet auszugsweise (Hervorhebungen im Original):

"In verfassungsrechtlicher Sicht schließt sich der

Justizausschuss ... der von Funk/Öhlinger vertretenen Rechtsansicht

an, wonach die Neugestaltung des Zusammenwirkens von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft auf keine Einwände stößt. Die Zuweisung von Ermittlungsaufgaben an die Staatsanwaltschaft bedeutet zwar eine wesentliche Veränderung des bestehenden gesetzlichen Modells, dem zufolge die Funktionen der Anklage (Verfolgung) und des Ermittelns getrennt sind. Ein verfassungsrechtlicher Funktionsschutz, der eine Übertragung von Ermittlungsaufgaben an die Staatsanwaltschaft ausschließt oder beschränkt, besteht jedoch nicht. Die Ausdehnung der staatsanwaltschaftlichen Verantwortung auf das gesamte Ermittlungsverfahren wird den Zielen des Anklageprinzips besser gerecht als das bestehende Modell. Die Neugestaltung des Zusammenwirkens von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht im Ermittlungsverfahren steht im Spannungsfeld zweier Grundsätze: der Trennung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung (Art94 B-VG) und dem Anklagegrundsatz (Art90 Abs2 B-VG). Von einem historisch-teleologisch geprägten Verfassungsverständnis ausgehend ergibt sich jedoch, orientiert am System der Gewaltentrennung und des Anklageprozesses, dass das Zusammenwirken von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht im (reformierten) Ermittlungsverfahren als historisch und final systemkonforme Fortentwicklung in verfassungsrechtlicher Hinsicht gut legitimiert ist. Auch der staatsfunktionsüberschreitende Rechtsschutz kann als vom Anklageprinzip gedeckt angesehen werden (vgl. Funk/Öhlinger, Strafprozessreform und Verfassungsrecht, Schriftenreihe des BMJ, Bd 112, 85 f.). Die Fragen der verfassungsrechtlichen Bestands- und Funktionsgarantie der Staatsanwaltschaft sowie der verfassungsrechtlichen Verankerung gerichtlichen Rechtsschutzes gegenüber Kriminalpolizei im Dienst der Strafjustiz und Staatsanwaltschaft werden schließlich in den Beratungen des Österreich-Konvents berücksichtigt."

2.4. Zu §§106 bis 108 StPO wird im Ausschussbericht weiters ausgeführt (AB 406 BlgNR 22. GP, 16 - Hervorhebungen im Original):

"1. Im §106 Abs1 soll in Analogie zu Art130 Abs2 B-VG klargestellt werden, dass eine Verletzung eines subjektiven Rechts nicht vorliegt, wenn Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft bei Wahrnehmung ihrer Befugnisse nicht willkürlich, also im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessens vorgegangen sind. Damit wird berücksichtigt, dass mitunter rasch und bei noch zu konkretisierender Verdachtslage Entscheidungen über Zwangsmaßnahmen oder Einschränkung gewisser Rechte zu treffen sind, die nachträglich jeweils vom Standpunkt ex-ante und nicht ex-post zu prüfen sein sollen.

2. Hat die Staatsanwaltschaft dem Einspruchsbegehren des Betroffenen entsprochen, so soll dieser nur dann eine gerichtliche Entscheidung begehren können, wenn er behauptet, dass seinem Begehren tatsächlich nicht oder nicht vollständig entsprochen wurde. Trifft dies nicht zu, so soll das Gericht den Einspruch ohne weitere meritorische Prüfung als unzulässig zurückzuweisen haben (§§106 Abs4 letzter Halbsatz und 107 Abs1 dritter Satz)."

II. 1. Die Anträge:

1.1. Im Verfahren G259/09 stellte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (UVS Wien) aus Anlass einer bei ihm anhängigen Maßnahmenbeschwerde gemäß Art140 Abs1 B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge die Z2 des §106 Abs1 StPO idF des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I 19/2004, in eventu die Wortfolgen "oder Kriminalpolizei" in §106 Abs1 erster Halbsatz leg.cit. sowie "oder durchgeführt" in §106 Abs1 Z2 leg.cit., in eventu den ersten Satz des §107 Abs1 leg.cit., als verfassungswidrig aufheben.

Mit der Maßnahmenbeschwerde wandte sich der Beschwerdeführer gegen seine durch Polizeibeamte auf einem Wiener U-Bahngelände "eigenmächtig" erfolgte (von Verletzungsfolgen begleitete) Festnahme und (unfreiwillige) Durchsuchung seines Rucksacks; die Amtshandlung beruht unstrittig auf einer Verwechslung des (tatsächlich keiner Straftat verdächtigen) Beschwerdeführers mit einer des Suchtgifthandels verdächtigen Person, gegen die im Dienste der Strafrechtspflege ermittelt wurde. Die bekämpften Zwangsmaßnahmen seien nach der "rechtlichen Einschätzung" des UVS von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes "auf Grundlage der StPO" vorgenommen worden, es handle sich somit um "iSd §106 Abs1 StPO" von der Kriminalpolizei durchgeführte Zwangsmaßnahmen.

Das gegen den wahren Verdächtigen eingeleitete Strafverfahren sei zum Zeitpunkt der (rechtzeitigen) Einbringung der Maßnahmenbeschwerde bereits rechtskräftig abgeschlossen gewesen, sodass ein Einspruch nach §106 StPO zufolge der Vorschrift des §107 Abs1 StPO nicht mehr zulässig gewesen wäre. Gegen den Beschwerdeführer sei kein Strafverfahren anhängig gemacht worden.

1.2. In den Verfahren G19/10 bis G21/10 stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom (jeweils) 12. März 2010, Zlen. A2010/0004-1 (2009/17/0217), A2010/0005-1 (2009/17/0273), A2010/0006, 0007-1 (2009/17/0252, 0253, früher 2009/06/0195, 0199), aus Anlass bei ihm anhängiger Beschwerden gegen Bescheide Unabhängiger Verwaltungssenate iZm polizeilichen Amtshandlungen gemäß Art140 Abs1 B-VG jeweils den Antrag, in §106 Abs1 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. 631 idF BGBl. I 19/2004, im Eingang die Worte "oder Kriminalpolizei" als verfassungswidrig aufzuheben.

Diese Verfahren beruhen nach dem jeweiligen Antragsvorbringen auf folgenden Sachverhalten:

1.2.1. Im Anlassfall G19/10 sei in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls in der gemeinsamen Wohnung eine gerichtlich bewilligte Hausdurchsuchung durch die Kriminalpolizei durchgeführt worden. Nach Abschluss der Hausdurchsuchung habe die Beschwerdeführerin das Fehlen eines in der Wohnung verwahrten Geldbetrages bemerkt, weshalb sie bei der Staatsanwaltschaft eine Sachverhaltsdarstellung eingebracht habe; das Verfahren sei anhängig. In diesem Konnex habe die Beschwerdeführerin Kenntnis von der Abhörung ihres Telefonanschlusses durch die Bundespolizeidirektion Wien erlangt; eine richterliche Genehmigung für diese Maßnahme könne nicht festgestellt werden; dagegen habe die Beschwerdeführerin beim UVS Wien Maßnahmenbeschwerde wegen Verletzung von Vorschriften der StPO, der Richtlinien-Verordnung (§31 SPG) und des Datenschutzgesetzes 2000 erhoben; sie sei von der Herstellung der Tonbandaufnahmen und Tonbandprotokolle (die zwischenzeitig vernichtet worden seien) nicht informiert worden; gegen sie sei weder ein Strafverfahren anhängig gewesen noch sei ein Auftrag oder ein Anlass zum Abhören ihrer Telefongespräche vorgelegen.

Der UVS Wien (belangte Behörde im Anlassverfahren) habe die Maßnahmenbeschwerde, gestützt auf §106 StPO, zurückgewiesen.

1.2.2. Dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zu G20/10 liegt ein Maßnahmenbeschwerdeverfahren wegen einer gegen den Beschwerdeführer im Anlassverfahren durch die Bundespolizeidirektion Innsbruck iR einer Demonstration vorgenommene Amtshandlung zugrunde, welche die zwangsweise erkennungsdienstliche Behandlung, die Durchsuchung der Person und des Rucksacks sowie die Anfertigung von Fotos des Beschwerdeführers zum Gegenstand gehabt habe; in der dagegen (zusätzlich zu einem Einspruch nach §106 Abs1 StPO) beim Unabhängigen Verwaltungssenat Tirol (UVS Tirol) eingebrachten Maßnahmenbeschwerde sei die Verletzung subjektiver Rechte gemäß §88 Abs1 und 2 SPG durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt seitens der einschreitenden Polizeibeamten behauptet worden. Der UVS Tirol habe die Maßnahmenbeschwerde gemäß §88 Abs1 und 2 SPG zurückgewiesen, weil die bekämpften Akte iZm einem während der Demonstration gegen den Beschwerdeführer aufgetretenen Diebstahlsverdacht vorgenommen worden seien und damit ausschließlich auf Rechtsgrundlagen der StPO (§§118, 119) beruhen würden, wogegen beim Landesgericht Innsbruck Einspruch nach §106 StPO eingebracht worden sei; eine darüber hinausgehende Beschwerdemöglichkeit "im Sinne des SPG" bestehe nicht.

Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lag "eigenmächtiges" Handeln von Organen der Bundespolizei auf Grund des Verdachts einer gerichtlich strafbaren Handlung zugrunde; der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens mache geltend, dass die in Beschwerde gezogenen Handlungen nicht nur oder nicht mehr auf die Bestimmungen der StPO gestützt werden könnten, sondern auch oder ausschließlich als Maßnahmen nach dem SPG zu werten seien: Die einzelnen Maßnahmen seien zum einen Bestimmungen der StPO iZm dem Verdacht strafbaren Verhaltens (§§118, 119 - Personendurchsuchung, Identitätsfeststellung), zum anderen solchen des SPG iZm Gefahrenabwehr (§40 - Durchsuchung, §50 - unmittelbare Zwangsgewalt, §65 - erkennungsdienstliche Behandlung) zugeordnet worden.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes wirft dieser Beschwerdefall insbesondere Fragen der Abgrenzung der Zuständigkeiten nach §106 StPO und nach §67a Abs1 Z2 AVG auf, weil sich die Handlung sowohl auf Vorschriften der StPO als auch auf sicherheitspolizeiliche Rechtsgrundlagen stütze; zudem könnte der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Qualifikation der Handlungen zu einem anderen Ergebnis als die belangte Behörde gelangen.

1.2.3. Hintergrund des Antrags des Verwaltungsgerichtshofes zu G21/10 sind als "Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerden" bezeichnete Rechtsbehelfe an den Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich (UVS OÖ) iZm der Festnahme mehrerer Beschwerdeführer durch Polizeibeamte "aus eigenem" wegen des Verdachts des (qualifizierten) Diebstahls, wobei u.a. ein Verstoß gegen Regelungen der Richtlinien-Verordnung geltend gemacht worden sei. Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof belangte Behörde stellte - gestützt auf §106 StPO - ihre Unzuständigkeit fest und leitete die Beschwerden gemäß §6 Abs1 AVG an die Staatsanwaltschaft Linz weiter. Der Verwaltungsgerichtshof hob im ersten Rechtsgang den feststellenden Teil der angeführten Entscheidung des UVS auf; dieser wies die Beschwerden im zweiten Rechtsgang zur Gänze - dh. auch hinsichtlich der behaupteten Verletzungen der Richtlinien-Verordnung - mangels funktioneller Zuständigkeit gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG iVm §67a Abs1 Z2 AVG und §§106, 107 StPO zurück; das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die gegen sie anhängig gewesenen Strafverfahren zwischenzeitig (nach Einlangen der [Maßnahmen]Beschwerden bei der Staatsanwaltschaft) eingestellt worden seien, ändere nach Ansicht des UVS OÖ nichts an ihrer Unzuständigkeit.

Das Landesgericht Linz habe die Eingaben nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes als Einsprüche gemäß §106 Abs1 Z2 StPO gewertet und abgewiesen; den dagegen erhobenen Beschwerden sei vom Oberlandesgericht Linz (vor Erlassung des beim Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides) der Erfolg versagt worden; zum "übrigen Beschwerdevorbringen" habe das Gericht ausgeführt, dass ihm hinsichtlich der behaupteten Verletzungen der Bestimmungen nach §81 Abs2 SPG bzw. nach §35 VStG und der Richtlinien-Verordnung keine Entscheidungsbefugnis zukomme, weil insoweit gemäß §88 SPG der UVS zuständig sei.

1.3. Ebenfalls mit Beschluss vom 12. März 2010, Z A2010/0001-1 (2009/17/0282, früher 2009/09/0074) begehrte der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass einer bei ihm anhängigen Beschwerde gegen einen Bescheid des UVS OÖ im zu G22/10 protokollierten Antrag gemäß Art140 Abs1 B-VG, §107 Abs1 ersten Satz StPO, BGBl. 631/1975 idF BGBl. I 19/2004, in eventu §107 Abs1 ersten und zweiten Satz StPO, in eventu in §106 Abs1 StPO im Eingang die Worte "oder Kriminalpolizei" und §107 Abs1 ersten Satz StPO, in eventu in §106 Abs1 StPO im Eingang die Worte "oder Kriminalpolizei" und §107 Abs1 ersten und zweiten Satz StPO, als verfassungswidrig aufzuheben.

Dieser Antrag bezieht sich auf eine beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerde gegen eine (als Bescheid beurteilte) Erledigung des UVS OÖ über eine Maßnahmenbeschwerde; der Beschwerdeführer im Anlassverfahren sei in Linz durch Exekutivbeamte "aus eigenem" wegen Verdachts der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung (Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §269 StGB) festgenommen und mehrere Stunden angehalten worden. Der UVS OÖ habe unter Berufung auf §106 Abs1 StPO seine Unzuständigkeit zur Behandlung der Maßnahmenbeschwerde festgestellt und diese gemäß §6 Abs1 AVG der Staatsanwaltschaft Linz zugeleitet.

Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer sei von der Staatsanwaltschaft gemäß §190 Z2 StPO eingestellt worden; für den Beschwerdeführer sei der Festnahmegrund nicht klar gewesen bzw. habe sich dieser allenfalls auch auf §81 Abs2 SPG und §35 VStG gestützt.

Das Landesgericht Linz habe die ihr von der Staatsanwaltschaft übermittelte (Maßnahmen)Beschwerde als Einspruch iSd §106 Abs1 StPO gewertet und diesen gemäß §107 Abs1 StPO als unzulässig zurückgewiesen.

1.4. Schließlich brachte der Unabhängige

Verwaltungssenat Salzburg (UVS Salzburg) im Verfahren G106/10 aus Anlass einer bei ihm zur Z UVS 6/10273/15-2010 anhängigen Maßnahmenbeschwerde gemäß Art140 Abs1 B-VG den Antrag ein, der Verfassungsgerichtshof möge die Wortfolge "oder Kriminalpolizei" im ersten Halbsatz des §106 Abs1 StPO, BGBl. 631/1975 idF BGBl. I 19/2004, sowie (wegen untrennbaren Zusammenhanges) die beiden ersten Sätze des §107 Abs1 StPO, in eventu (nur) die zuerst genannte Wendung in §106 Abs1 StPO, als verfassungswidrig aufheben.

Der Beschwerdeführer im Anlassverfahren wendet sich gegen die "eigenmächtige" Festnahme und Anhaltung durch Organe der Bundespolizeidirektion Salzburg wegen des Verdachts der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung (Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §269 StGB), allenfalls auch wegen sicherheitspolizeilicher Gefahrenabwehr.

Nach Einlangen der Maßnahmenbeschwerde habe die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer wegen des angeführten Tatbestandes Strafantrag erhoben, das Landesgericht Salzburg sei in der Folge mit Freispruch vorgegangen.

2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

2.1. Im Verfahren zu G259/09 führt der antragstellende UVS Wien zur Frage der Präjudizialität aus:

"Der Verfassungsgerichtshof hat aus dem Wortlaut des ... Art129a Abs1 Z2 B-VG geschlossen, dass es dem Gesetzgeber offen stehe, ein eigenes, nicht von den UVS durchzuführendes Administrativ(!)verfahren zu schaffen und die betreffenden Verwaltungsakte damit der Zuständigkeit der UVS zu entziehen (VfSlg 16.815/2003). Demgemäß war der jedenfalls überwiegende Teil der Lehre der Meinung, die Schaffung eines (zwar nicht administrativen, sondern) gerichtlichen Einspruchsverfahrens für kriminalpolizeiliche und staatsanwaltliche Akte würde die diesbezügliche Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate auch ohne entsprechende Verfassungsbestimmung verdrängen; auf Grundlage dieses Verständnisses wurde letztlich durch das Strafprozessreformgesetz ein solches Einspruchsrecht mit 1.1.2008 eingeführt.

        Geht man von diesem ... Verständnis aus, dann verdrängt §106

Abs1 Z2 StPO die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate,

über Beschwerden gegen kriminalpolizeiliche Maßnahmen iSd Art129a

Abs1 Z2 B-VG ... zu erkennen. §106 Abs1 Z2 StPO ... ist daher

präjudiziell.

Präjudiziell ist außerdem die Bestimmung des §107 Abs1 StPO, insofern diese die Einspruchsmöglichkeit mit der 'Beendigung des Ermittlungsverfahrens' begrenzt. Danach müsste somit die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate wieder aufleben,

jedenfalls wenn ... die Zulässigkeit eines Einspruchs vor Ablauf der

sechswöchigen Beschwerdefrist nach §67c Abs1 AVG geendet hat."

2.2. In den zu G19/10 bis G21/10 protokollierten Anträgen bringt der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Präjudizialität vor, dass er bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit der jeweils bei ihm angefochtenen Bescheide die Reichweite des §106 Abs1 StPO, soweit er sich auf Akte der Kriminalpolizei ohne Auftrag der Staatsanwaltschaft bezieht, und seine Bedeutung für die Zulässigkeit einer Maßnahmen- oder Richtlinienbeschwerde vor dem UVS zu prüfen habe. Da die eigenmächtigen Handlungen der Kriminalpolizei im Dienste der Strafjustiz erfolgt seien, und sich die Rechtsfolge, dass derartige Handlungen grundsätzlich von §106 Abs1 StPO erfasst werden, aus der Wendung "oder Kriminalpolizei" im Einleitungssatz ergebe, sei diese Wortfolge anzuwenden; den Bedenken wäre durch deren Aufhebung ausreichend entsprochen.

2.3. Im zu G22/10 protokollierten Antrag führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass er im Anlassfall primär den ersten Satz des §107 Abs1 StPO anzuwenden habe, weshalb sich der Hauptantrag darauf beziehe. Mit dem ersten Eventualantrag werde zudem der zweite Satz des §107 Abs1 StPO unter der Prämisse mit angefochten, dass dieser vom ersten Satz nicht trennbar sei. Der zweite Eventualantrag geht davon aus, dass die §§106 und 107 StPO eine Gesamtregelung darstellen, auf Grund derer die Frage, wie weit eine Maßnahmenbeschwerde im Fall autonomen Einschreitens von Verwaltungsorganen im Dienste der Strafjustiz ausgeschlossen ist, zu beantworten sei. Präjudiziell seien die Bestimmungen aber nur insoweit, "als sie das Verhalten der Kriminalpolizei betreffen, welches nicht der Staatsanwaltschaft zuzurechnen" sei. Den Bedenken könne durch Aufhebung der Wortfolge "oder Kriminalpolizei" im Eingangssatz des §106 Abs1 StPO Rechnung getragen werden. Mit Eliminierung der (gesamten) Z2 würde ein überschießendes Ergebnis erzielt, weil "die Z2 dann auch für den Fall des Einschreitens der Staatsanwaltschaft aus dem Rechtsbestand entfernt" würde. Bei Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht ihre Zuständigkeit zur Behandlung der Maßnahmenbeschwerde abgelehnt hat, sei auch zu prüfen, ob §106 Abs1 StPO die Zuständigkeit des UVS zur Entscheidung über eine Maßnahmenbeschwerde gegen Akte der Kriminalpolizei, gegen die Einspruch bei Gericht erhoben werden könne, ausschließt. Wörtlich heißt es:

"[D]ie Beantwortung der Frage, ob nach Ablauf der in §107 Abs1 erster Satz StPO genannten Frist, eine Maßnahmenbeschwerde zulässig wäre, [erfordert] eine den systematischen Zusammenhang beachtende Prüfung der Reichweite der Anordnung des §106 Abs1 StPO

... . Aus dem bloßen Umstand, dass eine Frist, innerhalb derer ein

bestimmtes Rechtsmittel einzubringen ist, verstrichen ist, folgt noch nicht, dass nach Verstreichen der Frist ein anderes Rechtsmittel (das nach der Sach- und Rechtslage im Beschwerdefall schon auf Grund Art129a Abs1 Z2 B-VG, aber auch nach §67a Abs1 Z2 AVG zustünde, wenn nicht eine die zuletzt genannten Regelungen verdrängende Vorschrift wie §106 Abs1 StPO vorhanden wäre) - gleichsam 'sukzessive' - erhoben werden könnte (...). Ob den §§106 und 107 StPO die Bedeutung zukommt, die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde nach Art129a Abs1 Z2 B-VG und §67a Abs1 Z2 AVG jedenfalls auszuschließen, oder aber nur bis zum Ablauf der in §107 Abs1 erster Satz StPO genannten Frist, ist erst im Auslegungsweg zu ermitteln.

Daraus folgt jedoch, dass selbst dann, wenn ... der

angefochtene Bescheid auch im Lichte des §107 Abs1 StPO zu prüfen ist, auch §106 Abs1 StPO präjudiziell ist."

2.4. Im zu G106/10 protokollierten Antrag führt der UVS Salzburg zur Frage der Präjudizialität aus, dass die Schaffung des Rechtsbehelfes des Einspruchs in §106 StPO unter der Prämisse, dass im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 16.815/2003) nicht nur im Administrativverfahren, sondern auch im gerichtlichen Verfahren eine Einschränkung der Entscheidungsbefugnis des UVS durch einfaches Gesetz normiert werden könne, im Anlassverfahren zur Unzuständigkeit des UVS führe, weshalb §106 StPO präjudiziell sei. §107 Abs1 StPO sei insoweit präjudiziell, als die Zuständigkeit des UVS nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens wieder entstehen könne, sofern nicht von einem völligen Ausschluss der Möglichkeit eines Rechtsbehelfs ausgegangen werde.

3. Zum Vorbringen in der Sache:

3.1. Der UVS Wien bringt im Verfahren zu G259/09 (überwiegend mit der Frage des Anfechtungsumfanges verknüpft) vor, dass die Überprüfung sog. doppelfunktionaler Amtshandlungen der Kriminalpolizei entgegen der Intention des Gesetzgebers zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtszuges - einerseits durch den unabhängigen Verwaltungssenat, andererseits durch das Gericht - führe. Die "durch das StrafprozessreformG geschaffene Kompetenzrechtslage" führe zu einer unklaren Festlegung der Behördenzuständigkeit und verstoße daher gegen Art83 Abs2 B-VG.

Im (vorliegenden) Fall der Einstellung des Ermittlungsverfahrens (gegen den wahren Tatverdächtigen) durch die Staatsanwaltschaft müsse - zumal die sechswöchige Beschwerdefrist des §67c Abs1 AVG noch nicht verstrichen war - "das durch den Einspruch verdrängte Beschwerderecht nach Art129a Abs1 Z2 B-VG wieder aufgelebt" und der UVS Wien "nachträglich zuständig geworden sein". Ein solcher Zuständigkeitsübergang "vom gerichtlichen Einspruchs- zum administrativen Beschwerdeverfahren" scheine "per se" mit Art94 B-VG nicht vereinbar.

Weiters meint der UVS Wien (Hervorhebungen im Original):

"... [B]is zum 1.1.2008 waren die Staatsanwälte nach ...

unbestrittener Meinung zwar Organe der Strafrechtspflege (insoweit sie durch Anträge, insb. auch durch Anklagen das Gericht zu Entscheidungen veranlassen, was ihre Hauptaufgabe darstellt); die wenigen normativen Akte mit Außenwirkung, die ihnen die bis dahin geltende StPO ermöglichte, trafen sie jedoch kraft ihrer Eingliederung in eine Hierarchie samt Weisungsbindung als Verwaltungsbehörden (vgl VfSlg 10.559/1985, 11.113/1986 und 12.800/1991). Seit diesem Zeitpunkt bezeichnet sie die Bundesverfassung als 'Organe der Gerichtsbarkeit', obwohl ihnen bzw ihren Entscheidungen nach wie vor sämtliche allgemein anerkannten Merkmale der Richterlichkeit und somit der Zugehörigkeit zur Justiz fehlen. ...

Aus diesem Grund wird in erster Linie die Aufhebung der gesamten Ziffer 2 des §106 Abs1 StPO beantragt.

Sollte der Verfassungsgerichtshof jedoch zu der Auffassung gelangen, dass die Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Staatsanwälte seit 1.1.2008 als quasi untersuchungsrichterlicher Akt der Justiz zuzurechnen sei, und die Bedenken - jedenfalls soweit sie Art94 B-VG betreffen - diesbezüglich unbegründet sind, so beantragt der Unabhängige Verwaltungssenat Wien in eventu die Aufhebung lediglich der Wortfolgen 'oder Kriminalpolizei' und 'oder durchgeführt'. Im Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es sich im Anlassfall um eine von der Kriminalpolizei aus eigener Macht getroffene Maßnahme handelt. Diese ist somit zweifellos einer Verwaltungsbehörde zuzuordnen. Das aus Art94 B-VG abzuleitende grundsätzliche Verbot einer Überprüfung von Verwaltungsakten durch die Justiz mag zwar im Hinblick auf die Staatsanwaltschaft, welche als Strafverfolgungsbehörde immer schon mit dem Gericht zusammenwirken musste, durchbrochen sein; für die Kriminalpolizei gilt dies jedoch keineswegs.

Wie Ennöckl (JBl. 2008, 409 ff.) zutreffend festhält, kann aus Art90 Abs2 B-VG daher für die Durchbrechung des Trennungsgrundsatzes in Bezug auf sicherheitsbehördliches Handeln, welches mangels entsprechender Anordnung nicht der Staatsanwaltschaft zuzurechnen ist, nichts gewonnen werden: weder ist ein Zusammenwirken von Gericht und Kriminalpolizei ein Erfordernis des Anklageverfahrens, noch finden sich für eine Überprüfung sicherheitsbehördlicher Akte durch die gerichtlichen Instanzen im österreichischen Strafprozessrecht historische Ansätze. ...

Sollten die verfassungsrechtlichen Bedenken des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien sich hinsichtlich staatsanwaltlicher Anordnungen nicht als stichhaltig erweisen, so wäre die Verfassungswidrigkeit somit lediglich den beiden zitierten Wortfolgen zuzuordnen, deren Aufhebung in eventu beantragt wird.

... Falls hingegen der gesamte §106 Abs1 StPO der

verfassungsgerichtlichen Prüfung standhalten sollte, verbliebe immer noch die Tatsache, dass §107 Abs1 erster Satz StPO die Zulässigkeit des Einspruchs mit dem Ende des Ermittlungsverfahrens begrenzt, welches erstens für andere Personen als den Beschuldigten nur schwer eruierbar ist, und zweitens im Wesentlichen vom Staatsanwalt (der überdies im Verfahren nach den §§106 ff. Parteistellung genießt!) bestimmt wird. Dieser hat es über die Dauer des Ermittlungsverfahrens in der Hand, die Einspruchsfrist so kurz zu halten, dass ein

Einspruch ... nicht mehr zulässig ist.

...

Als weiterer Eventualantrag wird daher begehrt, den ersten Satz des §107 Abs1 StPO aufzuheben, falls nicht schon die Z2 des, oder die obzitierten Wortfolgen in §106 Abs1 StPO als verfassungswidrig erkannt werden sollten."

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof bringt im zu G22/10 prot

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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