RS Vfgh 2010/12/8 B176/10

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Veröffentlicht am 08.12.2010
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Wr BesoldungsO 1994
Wr DienstO 1994 §25

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Abweisung des Antrags eines bei der Gemeinde Wien beschäftigtenArztes auf eine andere Einstufung

Rechtssatz

Es ist nicht unsachlich, Betriebsärzte, die je nach organisatorischer Ansiedelung entweder in einer Magistratsabteilung oder in einem Krankenanstaltenverbund tätig sind, in ein anderes Besoldungsschema einzuordnen als Ärzte im Krankenanstaltenverbund, die überdies gemäß §25 Abs4 und Abs5 Wr DienstO 1994 ein grundsätzliches Verbot der Nebenbeschäftigung und ein Werbeverbot für eine Krankenanstalt trifft.

Kein subjektives Recht auf Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe, Geltendmachung bezugsrechtlicher Ansprüche nur bei Erfüllung der im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse.

Entscheidungstexte

  • B 176/10
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 08.12.2010 B 176/10

Schlagworte

Dienstrecht, Nebenbeschäftigung, Bezüge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B176.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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