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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Abweisung des Antrags eines bei der Gemeinde Wien beschäftigtenArztes auf eine andere EinstufungRechtssatz
Es ist nicht unsachlich, Betriebsärzte, die je nach organisatorischer Ansiedelung entweder in einer Magistratsabteilung oder in einem Krankenanstaltenverbund tätig sind, in ein anderes Besoldungsschema einzuordnen als Ärzte im Krankenanstaltenverbund, die überdies gemäß §25 Abs4 und Abs5 Wr DienstO 1994 ein grundsätzliches Verbot der Nebenbeschäftigung und ein Werbeverbot für eine Krankenanstalt trifft.
Kein subjektives Recht auf Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe, Geltendmachung bezugsrechtlicher Ansprüche nur bei Erfüllung der im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Nebenbeschäftigung, BezügeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B176.2010Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011