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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Entzug des gesetzlichen Richters durch Abweisung einer Berufung durchdie Landes-Grundverkehrskommission; Zuständigkeit des UnabhängigenVerwaltungssenates im Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf Grund einerNovelle zum Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996Rechtssatz
Ein (schriftlicher) Bescheid gilt auch bei Kollegialbehörden nicht schon mit der Beschlussfassung, sondern - mangels mündlicher Verkündung - erst als erlassen, wenn er einer der Parteien des Verfahrens gültig zugestellt worden ist. Die rechtlichen Grundlagen eines Bescheides sind auch bei Kollegialbehörden stets nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, nicht nach jener im Zeitpunkt der kollegialen Beschlussfassung zu beurteilen (zB VfSlg 16907/2003 mwN, 17987/2006, 18365/2008). Eine (kollegiale) Verwaltungsbehörde hat ihre (sachliche und örtliche) Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens - und zwar bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung - von Amts wegen wahrzunehmen.
§26 Abs2 Tir GVG 1996 stand am 01.10.09 idF des Gesetzes LGBl 60/2009 in Kraft. Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht mehr die belangte Behörde, sondern der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol zu einem Abspruch über die Berufung der Beschwerdeführer zuständig war. Auf Grund der erst am 01.10.09 erfolgten Zustellung des mit 28.09.09 datierten Bescheides der Landes-Grundverkehrskommission hat diese eine ihr gesetzlich nicht (mehr) zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen.
Ebenso: B1347/09 vom selben Tag.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Behördenzuständigkeit, Bescheiderlassung(Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), KollegialbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B1337.2009Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011