RS Vfgh 2010/12/8 V157/10

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Veröffentlicht am 08.12.2010
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Plandokument Nr 7803, Beschluss des Wr Gemeinderates vom 30.10.08
Wr BauO 1930 §1

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung eines Wiener Plandokuments nicht nurhinsichtlich des im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücksunzulässig; keine aktuelle Betroffenheit

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Plandokuments Nr 7803, Beschluss des Wr Gemeinderates vom 30.10.08, zur Gänze bzw eines näher spezifizierten Teilgebietes davon, betr die "Hochhaus-Flächenwidmung für die sogenannten 'Kometgründe'".

Keine Betroffenheit der Antragsteller in ihrer Rechtssphäre durch Regelungen eines planlich abgrenzbaren Teiles des Flächenwidmungsplanes (oder Bebauungsplanes), die sich nicht auf die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke beziehen. Besondere Umständen für eine unmittelbare Betroffenheit im Antrag nicht dargetan.

Entscheidungstexte

  • V 157/10
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.12.2010 V 157/10

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan,Nachbarrechte, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:V157.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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