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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad desVersehens; Zurückweisung des nachträglich gestelltenAbtretungsantrags als verspätetRechtssatz
Es gehört zu einer den gebotenen Sorgfaltsmaßstäben entsprechenden Kanzleiorganisation, ua Kontrollmechanismen anzulegen, die gewährleisten, dass zugestellte Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes in der Kanzlei der notwendigen weiteren Bearbeitung zugeführt werden; dazu gehört es auch, dass dem zuständigen Rechtsanwalt eingehende Geschäftsstücke, insbesondere solche, die eine Frist auslösen, rechtzeitig zur Kenntnis gelangen. Im vorliegenden Fall hat die Kanzleikraft weder die 14-tägige Frist zur Stellung des Antrages auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in dem elektronisch und auch in Papierform geführten Fristenkalender vorgemerkt, noch den Beschluss gemeinsam mit dem "Rechtsanwaltshandakt" dem zuständigen Rechtsanwalt oder einem seiner Kollegen vorgelegt. Vier weitere Beschlüsse des VfGH wurden ebenfalls nicht eingetragen bzw vorgelegt. Angesichts dieser Sorglosigkeit kein "minderer Grad des Versehens".
Ebenso: B798/09, B799/09, B800/09 und B801/09, alle B v 08.12.10.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B797.2009Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011