RS Vfgh 2010/12/8 B797/09 - B798/09, B799/09, B800/09, B801/09

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Veröffentlicht am 08.12.2010
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad desVersehens; Zurückweisung des nachträglich gestelltenAbtretungsantrags als verspätet

Rechtssatz

Es gehört zu einer den gebotenen Sorgfaltsmaßstäben entsprechenden Kanzleiorganisation, ua Kontrollmechanismen anzulegen, die gewährleisten, dass zugestellte Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes in der Kanzlei der notwendigen weiteren Bearbeitung zugeführt werden; dazu gehört es auch, dass dem zuständigen Rechtsanwalt eingehende Geschäftsstücke, insbesondere solche, die eine Frist auslösen, rechtzeitig zur Kenntnis gelangen. Im vorliegenden Fall hat die Kanzleikraft weder die 14-tägige Frist zur Stellung des Antrages auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in dem elektronisch und auch in Papierform geführten Fristenkalender vorgemerkt, noch den Beschluss gemeinsam mit dem "Rechtsanwaltshandakt" dem zuständigen Rechtsanwalt oder einem seiner Kollegen vorgelegt. Vier weitere Beschlüsse des VfGH wurden ebenfalls nicht eingetragen bzw vorgelegt. Angesichts dieser Sorglosigkeit kein "minderer Grad des Versehens".

Ebenso: B798/09, B799/09, B800/09 und B801/09, alle B v 08.12.10.

Entscheidungstexte

  • B 797/09
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.12.2010 B 797/09
  • B 798/09
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.12.2010 B 798/09
  • B 799/09
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.12.2010 B 799/09
  • B 800/09
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.12.2010 B 800/09
  • B 801/09
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.12.2010 B 801/09

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B797.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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