RS Vfgh 2010/12/9 B570/10

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Veröffentlicht am 09.12.2010
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

EMRK Art11 Abs2
VereinsG 2002 §1, §4, §12

Leitsatz

Keine Verletzung der Vereinsfreiheit durch Nichtgestattung einerVereinsgründung wegen Verfolgung eines nicht ideellen Vereinszweckes

Rechtssatz

Die Vereinsgründung ist zulässigerweise nur dann nicht zu gestatten, wenn die Statuten im Widerspruch zu einer Rechtsvorschrift stehen. Auslegung der Vereinsstatuten im Zweifel gesetzeskonform und im Sinne der Vereinsfreiheit.

Zweck des Vereins lt Statuten primär die Erhaltung und Verwaltung von Vermögen, wie es etwa auch dem Stiftungsrecht eigen ist.

Vertretbare Annahme eines gewerblichen Zweckes und nicht eines ideellen, selbst dann, wenn die statutenmäßige Verwendung eines allenfalls erwirtschafteten jährlichen Überschusses für wohltätige Zwecke ideeller Natur wäre.

Selbst wenn auch Vereine, deren Aktivitäten auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, vom Schutzumfang der Vereinsfreiheit umfasst sind, bestehen die verfassungsrechtlichen Schranken dort, wo der Vereinszweck allein in der Ertragsabsicht besteht und der Verein als Deckmantel für eine Erwerbstätigkeit seiner Mitglieder oder dritter Personen dient.

Entscheidungstexte

  • B 570/10
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 09.12.2010 B 570/10

Schlagworte

Vereinsrecht, Stiftung, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B570.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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