RS Vfgh 2010/12/9 B1324/09

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Veröffentlicht am 09.12.2010
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/03 Personenstandsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
PersonenstandsG §15 Abs3

Leitsatz

Beschwerde gegen die Ab- bzw Zurückweisung von Anträgen aufRichtigstellung des Nachnamens des Beschwerdeführers bzw seinerWahlmutter mangels Legitimation unzulässig

Rechtssatz

Erlöschen der familienrechtlichen Beziehungen zur vormaligen Wahlmutter durch weitere Adoption; kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Erledigung seiner Anträge ersichtlich; fehlende Beschwer bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung.

Entscheidungstexte

  • B 1324/09
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.12.2010 B 1324/09

Schlagworte

Personenstandswesen, Namensrecht, Zivilrecht, Kindschaftsrecht, VfGH/ Legitimation, Rechte subjektive öffentliche, Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B1324.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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