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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
Tir FlVLG 1996 §33 Abs2 litc, §33 Abs5, §73 litdLeitsatz
Keine Verletzung der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft sowieeiner Gemeinde in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durchdie Feststellung des Vorliegens bzw Nichtvorliegens von Gemeindegut;keine Bedenken gegen die mit der Novelle 2010 zum TirolerFlurverfassungs-Landesgesetz neu geregelten Bestimmungen betreffendGemeindegut und SubstanzwertRechtssatz
Zulässigkeit der Beschwerde der Agrargemeinschaft; hinreichend bestimmtes Begehren.
Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw des angefochtenen Erkenntnisses jeweils in vollem Umfang (wenngleich aus unterschiedlichen Gründen), wobei das zweite als vom ersten Begehren umfasst angesehen werden kann.
Angesichts des Umstandes, dass sich neben der Anfechtungserklärung auch die Beschwerdebehauptungen ausschließlich auf den Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides beziehen, ist der Antrag dahin zu verstehen, dass er lediglich auf die Aufhebung des Spruchpunktes A des angefochtenen Bescheides gerichtet ist.
Keine Bedenken gegen §33 Abs2 litc Z2 und gegen §33 Abs5 Satz 2 Tir FlVLG 1996 idF LGBl 7/2010.
Wie die Gesetzesmaterialien deutlich machen, soll "Gemeindegut" iSd §33 Abs2 litc Z2 leg cit nur jenes Vermögen sein, welches der VfGH im Erk VfSlg 18446/2008 als "atypisches Gemeindegut" definierte. Teleologische Reduktion des §33 Abs5 Satz 2 leg cit dahingehend zulässig und geboten, dass diese Vorschrift sich lediglich auf die im Erk VfSlg 18446/2008 angesprochenen Fälle von Gemeindegut bezieht.
Kein Entzug des gesetzlichen Richters.
Abspruch über den Antrag der Agrargemeinschaft (auf Feststellung, dass das Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft kein Gemeindegut iSd Erk VfSlg 18446/2008 sei sowie dass die Satzung und der Regulierungsplan nicht zu ändern seien) mit der auf Grundlage des §73 litd Tir FlVLG 1996 getroffenen Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Gemeindegut. Rechtmäßiger Hinweis im angefochtenen Bescheid darauf, dass bei dieser Feststellung bereits aufgrund des §33 Abs5 Tir FlVLG 1996 feststehe, dass der Substanzwert der Gemeinde zukomme. Feststellung bereits unter Zugrundelegung der neuen Rechtslage (In-Kraft-Treten der Novelle LGBl 7/2010 mit Ablauf des 18.02.10).
Keine Verletzung im Eigentumsrecht.
Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft ein, weil an die Feststellung, dass es sich bei näher bezeichneten Grundstücken im Eigentum der Agrargemeinschaft um "Gemeindegut" iSd §33 Abs2 litc Z2 Tir FlVLG 1996 idF LGBl 7/2010 handelt, von Gesetzes wegen die Rechtsfolge geknüpft ist, dass der Substanzwert an diesen Grundstücken der Gemeinde zusteht (vgl §33 Abs5 Satz 2 leg cit).
Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung maßgeblich (vgl VfSlg 18446/2008). Dem trägt §33 Abs2 litc Z2 Tir FlVLG 1996 idF LGBl 7/2010 insofern Rechnung, als dort der Ausdruck "vormals" auf den Zeitpunkt vor der Regulierung bezogen wird.
Daher Klärung der Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung erforderlich. Der Grundbuchsstand (vgl §431 ABGB - Intabulationsprinzip) muss nicht zwingend die wahren Eigentumsverhältnisse wiedergeben. Daher sind auch Dokumente von rechtlicher Bedeutung, die der Grundbuchseintragung zugrunde liegende oder auch andere, gegebenenfalls länger zurückliegende Erwerbsvorgänge beurkunden.
Denkmögliche Annahme, dass der (der Regulierung unmittelbar vorausgehende) Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.06.49 das Eigentumsrecht der politischen Ortsgemeinde festgestellt hat.
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht; keine Willkür.
Die belangte Behörde stellt in erster Linie auf den Bescheid vom 17.06.49 als allenfalls eigentumsrelevanten Akt ab. Unbedenklichkeit auch der Feststellung, die Fraktion sei "Rechtsvorgängerin der Gemeinde", weil sie offenkundig nicht auf dem Gedanken einer "Quasi-Erbschaft" der politischen Ortsgemeinde beruht. Die Ausführungen der Behörde, "dass die politische Ortsgemeinde Langkampfen die Verwaltung des in ihrem Eigentum stehenden, aber mit Nutzungsrechten durch die 40 berechtigten Güter in Unterlangkampfen belasteten Gemeinschaftsgebietes zum ganz überwiegenden Teil in die Hände der Nutzungsberechtigten gelegt hatte" versuchen das Eigentum der politischen Ortsgemeinde nicht zu begründen; sie setzen es vielmehr voraus.
Zulässigkeit der Beschwerde der Gemeinde.
Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist im Lichte des Umstandes, dass sich neben der Anfechtungserklärung auch die Beschwerdebehauptungen lediglich auf den Teil des Spruchpunktes A beziehen, mit dem festgestellt wird, dass bestimmte Grundstücke und Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft nicht Gemeindegut darstellen, dahin zu verstehen, dass er lediglich auf die Aufhebung des ersten Halbsatzes des Spruchpunktes A gerichtet ist.
Spruchpunkt A teilbar; Anfechtung dieses Teils daher zulässig.
Keine Verletzung des Eigentums- und des Gleichheitsrechts.
In der Annahme der belangten Behörde, dass die durch rechtsgeschäftlichen Erwerb in das Eigentum einer Agrargemeinschaft gelangten Liegenschaften ("Ersatzanschaffungen") nicht unter den Tatbestand "Gemeindegut" iSd §33 Abs2 litc Z2 Tir FlVLG 1996 idF LGBl 7/2010 zu subsumieren sind, liegt kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler.
Die Frage, ob der Gemeinde ein Anteil am Veräußerungserlös oder - nach Verwendung desselben zur Anschaffung weiterer Liegenschaften - ein Anteil an diesen Liegenschaften zustehen müsse, betrifft eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bodenreform, Flurverfassung, VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse,Bescheid Trennbarkeit, BehördenzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B639.2010Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011