RS Vfgh 2010/12/13 V47/09 ua

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Veröffentlicht am 13.12.2010
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Index

L3 Finanzrecht
L3715 Anliegerbeitrag, Kanalabgabe

Norm

B-VG Art18 Abs2
Bgld KanalabgabeG §11 idF LGBl 37/1990
Verordnungen des Gemeinderates der Marktgemeinde Jois vom 10.01.01, 17.04.02 und 03.02.05 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr §2

Leitsatz

Kein Verstoß von Verordnungsbestimmungen betreffend die Höhe vonKanalbenützungsgebühren gegen das Bgld Kanalabgabegesetz in derFassung vor Aufhebung einer Bestimmung durch den VfGH

Rechtssatz

Abweisung des Antrags des VwGH auf Aufhebung von Teilen des §2 der Verordnungen des Gemeinderates der Marktgemeinde Jois vom 10.01.01, 17.04.02 und 03.02.05 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr.

Die Gemeinde Jois konnte glaubhaft dartun, dass sie in den Verordnungen betreffend die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren für die Jahre 2001, 2002 und 2005 keine anderen Kosten als die zur Errichtung des Kanals und der Kläranlage angefallenen (behaupteterweise Darlehenszinsen für die Finanzierung des Segelhafens Jois) zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr herangezogen hat.

Die Bedenken des VwGH, die angefochtenen Verordnungsbestimmungen seien wegen Verstoßes gegen §11 Abs1 litb Bgld KanalabgabeG idF LGBl 37/1990 (Fassung vor der Aufhebung mit VfSlg 17464/2005) gesetzwidrig, haben sich somit als unzutreffend erwiesen.

Entscheidungstexte

  • V 47/09 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.12.2010 V 47/09 ua

Schlagworte

Kanalisation, Abgaben, Gebühr, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH /Anlassverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:V47.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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