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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- undVermögensverhältnisse des AntragstellersRechtssatz
Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller, der sich als Student bezeichnet, ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 620,-- bezieht. Weiters monatliche Miete € 565,72, mehrere Einlagebücher mit einer Einlagenhöhe von insgesamt € 59.202,19, zwei Bankkonten mit einem Stand von € 1.346,13 bzw € 7.660,66; zudem Lebensversicherung und zwei Pensionsversicherungen; keine Unterhaltsverpflichtungen.
Selbst unter Bedachtnahme auf die Finanzierung des Studiums wäre der Antragsteller in der Lage, die Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens aus seinem Barvermögen zu bestreiten, ohne dass durch die Beschwerdeführung der notwendige Unterhalt des Antragstellers beeinträchtigt wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B1454.2010Zuletzt aktualisiert am
17.01.2011