RS Vfgh 2010/12/15 G68/10 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2010
beobachten
merken

Index

24 Strafrecht
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
GleichbehandlungsG
StGB §283 Abs1
VfGG §18, §62 Abs1

Leitsatz

Individualanträge auf teilweise Aufhebung des Verhetzungstatbestandesim Strafgesetzbuch wegen fehlenden Schutzes aufgrund ihrer sexuellenOrientierung diskriminierter Gruppen sowie von Bestimmungen desGleichbehandlungsgesetzes unzulässig; keine Beeinträchtigung derRechtsposition der Antragsteller; keine ausreichende Darlegung derBedenken im Einzelnen

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der Wortfolge "im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft oder gegen eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat" in §283 Abs1 StGB (Verhetzung).

Keine unmittelbare Betroffenheit der Antragsteller [Homosexuelle] in ihrer Rechtsposition durch diese Bestimmung. Die Anfechtung einer eine bestimmte Personengruppe begünstigende Regelung durch andere, dadurch allenfalls faktisch benachteiligte Personen ist unzulässig, weil diese nicht Normadressat sind (vgl VfSlg 15665/1999) und ein Eingriff in ihre Rechtssphäre daher von vornherein ausgeschlossen ist.

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen des GleichbehandlungsG mangels Darlegung der im Einzelnen gegen die Verfassungsmäßigkeit aller angefochtenen Bestimmungen bestehenden Bedenken. Kein bloßes Formgebrechen, sondern nicht verbesserungsfähiger inhaltlicher Mangel.

Im Übrigen ist es den Antragstellern zumutbar, den Klagsweg zu beschreiten und in einem Rechtsstreit die Bedenken gegen die präjudiziellen Bestimmungen vorzubringen.

Entscheidungstexte

  • G 68/10 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.12.2010 G 68/10 ua

Schlagworte

Homosexualität, Minderheiten, Strafrecht, Gleichbehandlung, VfGH /Individualantrag, VfGH / Bedenken, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:G68.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten