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24 StrafrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualanträge auf teilweise Aufhebung des Verhetzungstatbestandesim Strafgesetzbuch wegen fehlenden Schutzes aufgrund ihrer sexuellenOrientierung diskriminierter Gruppen sowie von Bestimmungen desGleichbehandlungsgesetzes unzulässig; keine Beeinträchtigung derRechtsposition der Antragsteller; keine ausreichende Darlegung derBedenken im EinzelnenRechtssatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der Wortfolge "im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft oder gegen eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat" in §283 Abs1 StGB (Verhetzung).
Keine unmittelbare Betroffenheit der Antragsteller [Homosexuelle] in ihrer Rechtsposition durch diese Bestimmung. Die Anfechtung einer eine bestimmte Personengruppe begünstigende Regelung durch andere, dadurch allenfalls faktisch benachteiligte Personen ist unzulässig, weil diese nicht Normadressat sind (vgl VfSlg 15665/1999) und ein Eingriff in ihre Rechtssphäre daher von vornherein ausgeschlossen ist.
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen des GleichbehandlungsG mangels Darlegung der im Einzelnen gegen die Verfassungsmäßigkeit aller angefochtenen Bestimmungen bestehenden Bedenken. Kein bloßes Formgebrechen, sondern nicht verbesserungsfähiger inhaltlicher Mangel.
Im Übrigen ist es den Antragstellern zumutbar, den Klagsweg zu beschreiten und in einem Rechtsstreit die Bedenken gegen die präjudiziellen Bestimmungen vorzubringen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Homosexualität, Minderheiten, Strafrecht, Gleichbehandlung, VfGH /Individualantrag, VfGH / Bedenken, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:G68.2010Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011