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94 SchifffahrtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung einer Bestimmung des Seeschifffahrtsgesetzes über dieBeleihung zweier Vereine mit der Aufgabe der Ausstellung amtlichanerkannter Befähigungsnachweise zur selbständigen Führung vonJachten; Unsachlichkeit des ausnahmslosen Ausschlusses aller anderenAnbieter der erforderlichen Kurse; Gesetzwidrigkeit zweierBestimmungen der Seeschifffahrtsverordnung nach Wegfall dergesetzlichen GrundlageRechtssatz
Aufhebung des §15 Abs2 SeeschifffahrtsG - SeeSchFG, BGBl 174/1981 idF BGBl I 41/2005.
Keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass der Gesetzgeber nur zwei Vereine - den Motorboot-Sportverband für Österreich (MSVÖ) und den Österreichischen Segel-Verband (ÖSV) - als geeignet erachtet, die von der Beleihung erfassten Aufgaben der Ausstellung amtlich anerkannter Befähigungsnachweise wahrzunehmen.
Der ausnahmslose und zeitlich unbefristet durch Gesetz normierte Ausschluss aller anderen Anbieter von Kursen für das selbständige Führen von Jachten - unabhängig davon, ob diese Anbieter auf ideeller oder auf Gewinn orientierter Basis tätig sind - von der Möglichkeit, amtlich anerkannte Befähigungsausweise auszustellen, ist unsachlich, da die Mitgliedschaft der beiden im Gesetz genannten Verbände in einem Dachverband - und sei es auch die Österreichische Bundes-Sportorganisation (BSO) - die unterschiedliche Behandlung nicht zu rechtfertigen vermag.
Verfassungskonforme Interpretation der Bestimmung angesichts ihres Wortlauts nicht möglich.
In der Folge Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §206 Abs2 der Seeschifffahrts-V - SeeSchFVO, BGBl 189/1981 idF BGBl II 274/2004, und Aufhebung des §206 Abs3 erster Satz SeeSchFVO idF BGBl II 274/2004 mangels gesetzlicher Deckung.
Anlassfall B1553/08 vom selben Tag: Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schifffahrt, Beleihung, BefähigungsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:G277.2009Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011