RS Vfgh 2010/12/15 B712/09

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Veröffentlicht am 15.12.2010
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BDG 1979 §38, §39, §40
Reisegebührenvorschrift 1955 §23

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Feststellung des Vorliegenseiner nicht durch Bescheid zu verfügenden Aufhebung derDienstzuteilung eines Polizeibeamten; Unterlassung derErmittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt

Rechtssatz

Die Qualifikation des hier in Rede stehenden Aktes als Aufhebung einer Dienstzuteilung setzt voraus, dass die in Weisungsform getroffene Personalmaßnahme nicht ihrem Inhalt nach als Versetzung aufzufassen ist. Diese Frage hat die Berufungskommission nicht geprüft.

Kein Eingehen auf das wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Berufung, dass - zwar nicht mittels Bescheid, aber auf Grund der Umstände (Enden der Gewährung der Zuteilungsgebühr ab 01.06.06, ohne dass einer der in §23 Reisegebührenvorschrift 1955 genannten Gründe für einen Entfall dieser Gebühr vorgelegen habe; die dem Beschwerdeführer behauptetermaßen mitgeteilte Versetzung) - ab 01.06.06 eine Versetzung vorgelegen habe.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Dienstzuteilung, Versetzung, Reisegebühren, Weisung,Feststellungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B712.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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