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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- undVermögensverhältnisse des AntragstellersRechtssatz
Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als Pensionist einen monatlichen Ruhegenuss in der Höhe von € 1.484,52 bezieht. Seinen Angaben zufolge verfügt der Einschreiter weiters über Einlagen auf Konten in Höhe von € 244,30 und zwei Lebensversicherungen (mit einer Versicherungssumme von insgesamt € 88.000,--). Die Höhe seiner Schulden betrage € 1.700,--.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B1522.2010Zuletzt aktualisiert am
17.01.2011