RS Vfgh 2010/12/15 G151/10 ua

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Veröffentlicht am 15.12.2010
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGB §302
StPO §39, §43
StVG §12
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Teils Zurück-, teils Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zurEinbringung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungendes StGB, der StPO und des StVG wegen entschiedener Sache bzwzumutbaren Umwegs; Zurückweisung des Abtretungsantrags

Rechtssatz

Zurückweisung des (neuerlichen) Verfahrenshilfeantrags, soweit er zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung des §302 StGB (Missbrauch der Amtsgewalt) gestellt wurde, wegen entschiedener Sache (VfGH 26.04.10, G28/10; VfGH 20.09.10, G38/10 ua).

Im Übrigen Abweisung des Verfahrenshilfeantrags.

Selbst bei - nicht dargetaner - unmittelbarer und aktueller Betroffenheit durch den §39 StPO (betr die Delegierung von Strafsachen) bestünde die durch §87 Abs2 StPO eröffnete Möglichkeit, allfällige Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift im Wege der Anrufung des zuständigen Beschwerdegerichtes geltend zu machen. Dies gilt auch für die intendierte Aufhebung des (auf die Ausgeschlossenheit von Richtern bezogenen) §43 StPO sowie des (die Zuständigkeit der Vollzugsoberbehörde regelnden) §12 StVG.

Entscheidungstexte

  • G 151/10 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.12.2010 G 151/10 ua

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Strafrecht,Strafprozessrecht, Strafvollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:G151.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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