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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch Zurückweisung desneuerlichen Antrags auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung einesKaufvertrags wegen entschiedener Sache; keine wesentliche Änderungder Sach- oder Rechtslage gegenüber einem in Rechtskraft erwachsenenBescheidRechtssatz
Keine Prüfung des Bescheides der Grundverkehrs-Landeskommission vom 17.01.08 (betr Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrags), sondern lediglich des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antrag der Beschwerdeführer vom 02.06.08 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war.
Vertretbare Verneinung einer wesentlichen Änderung der Rechtslage durch das Nö GVG 2007 sowie einer wesentlichen Änderung der Sachlage durch den Abschluss des neuen Kaufvertrages, der gegenüber dem seinerzeitigen Kaufvertrag nur in solchen Umständen geändert wurde, die für die rechtskräftig ausgesprochene Versagung der Genehmigung unwesentlich waren.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Verwaltungsverfahren, Bescheid Rechtskraft, resiudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B747.2009Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011