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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchZurückweisung einer Beschwerde an den Asylgerichtshof als unzulässig;auch unter dem Blickwinkel des Rechts auf ein Verfahren vor demgesetzlichen Richter keine Nachprüfung der einfachgesetzlichenRichtigkeit von Entscheidungen des AsylgerichtshofesRechtssatz
Besonderes Rechtsschutzsystem im Bereich des Asylverfahrens. Dem Asylgerichtshof (AsylGH) kommt in Beschwerdeverfahren nach Art129c B-VG die Stellung eines Höchstgerichtes zu. Der VfGH ist kein dem AsylGH im Instanzenzug übergeordnetes Gericht.
Endgültige Entscheidung des AsylGH über Fragen der Auslegung des einfachen Gesetzes; Bindung aller anderen Behörden an seine Rechtsanschauung im Bereich seiner Zuständigkeit.
Unter dem Blickwinkel des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter daher keine Überprüfung, ob der AsylGH die Frage, ob der erstinstanzliche Bescheid rechtswirksam zugestellt wurde, richtig beurteilt hat (fehlende Zustellung an die bevollmächtigten Vertreter des minderjährigen Asylwerbers).
Bindungswirkung der Entscheidung für das fortgesetzte Verfahren; daher Verpflichtung des Bundesasylamtes, einen rechtswirksamen erstinstanzlichen Bescheid zu erlassen.
Keine Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander angesichts der Begründung der Entscheidung des AsylGH.
Schlagworte
Asylrecht, Asylgerichtshof, Behördenzuständigkeit, Bescheiderlassung,Zustellung, Zustellungsbevollmächtigter, VfGH / Prüfungsmaßstab,Bindung (der Verwaltungsbehörden an AsylGH), Bindung (des VfGH anAsylGH), VfGH / BindungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:U2970.2009Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011