RS Vfgh 2010/12/15 U2970/09

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Veröffentlicht am 15.12.2010
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art129c, Art129d
B-VG Art144a
AsylG 2005 §23 Abs3, Abs4, Abs6
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchZurückweisung einer Beschwerde an den Asylgerichtshof als unzulässig;auch unter dem Blickwinkel des Rechts auf ein Verfahren vor demgesetzlichen Richter keine Nachprüfung der einfachgesetzlichenRichtigkeit von Entscheidungen des Asylgerichtshofes

Rechtssatz

Besonderes Rechtsschutzsystem im Bereich des Asylverfahrens. Dem Asylgerichtshof (AsylGH) kommt in Beschwerdeverfahren nach Art129c B-VG die Stellung eines Höchstgerichtes zu. Der VfGH ist kein dem AsylGH im Instanzenzug übergeordnetes Gericht.

Endgültige Entscheidung des AsylGH über Fragen der Auslegung des einfachen Gesetzes; Bindung aller anderen Behörden an seine Rechtsanschauung im Bereich seiner Zuständigkeit.

Unter dem Blickwinkel des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter daher keine Überprüfung, ob der AsylGH die Frage, ob der erstinstanzliche Bescheid rechtswirksam zugestellt wurde, richtig beurteilt hat (fehlende Zustellung an die bevollmächtigten Vertreter des minderjährigen Asylwerbers).

Bindungswirkung der Entscheidung für das fortgesetzte Verfahren; daher Verpflichtung des Bundesasylamtes, einen rechtswirksamen erstinstanzlichen Bescheid zu erlassen.

Keine Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander angesichts der Begründung der Entscheidung des AsylGH.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Asylgerichtshof, Behördenzuständigkeit, Bescheiderlassung,Zustellung, Zustellungsbevollmächtigter, VfGH / Prüfungsmaßstab,Bindung (der Verwaltungsbehörden an AsylGH), Bindung (des VfGH anAsylGH), VfGH / Bindung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:U2970.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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