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50 GewerberechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Verstoß der in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen für denKraftfahrlinienverkehr getroffenen Differenzierung zwischen Männernund Frauen bei der Gewährung von Fahrpreisermäßigungen für Seniorengegen das GleichbehandlungsgesetzRechtssatz
Aufhebung der Wortfolge "- das sind Männer ab dem 65. und Frauen ab dem 60. Lebensjahr -" in Punkt 9. der Anlage 1 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed), BGBl II 47/2001.
Zulässigkeit der Gerichtsanträge; denkmögliche Anwendung der angefochtenen Wortfolge in den Anlassverfahren, in denen Schadenersatzansprüche wegen der Anwendung diskriminierender Seniorenfahrpreisermäßigungen geltend gemacht werden.
Verstoß der Regelung gegen das Gleichbehandlungsgebot des §40b GleichbehandlungsG (GlBG), BGBl I 66/2004 idF BGBl I 98/2008.
Auch privatwirtschaftliche Tätigkeiten des Staates, die gegen Entgelt gewährt werden, fallen nach Erwägungsgrund 11 der RL 2004/113/EG unter den Dienstleistungsbegriff iSd Art50 EG (nunmehr Art57 AEUV). Die regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen iSd §1 KflG fällt daher in den Anwendungsbereich des §40a ff GlBG.
Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes (vgl §40b GlBG); mittelbare Diskriminierungen nur zulässig bei sachlicher Rechtfertigung, Angemessenheit und Erforderlichkeit der Mittel zur Zielerreichung (§40c GlBG).
Keine ausdrücklichen Regelungen im BVG BGBl 832/1992 (betr die Zulässigkeit unterschiedlicher Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten für den Anspruch auf Pension), dass darüber hinausgehend etwa bei Dienstleistungen an das unterschiedliche gesetzliche Pensionsalter angeknüpft werden dürfe.
Keine Rechtfertigung für eine Anknüpfung an das (nach Art7 der RL 79/7/EWG zulässige) unterschiedliche Rentenalter bei der Gewährung von Leistungen, die nicht notwendig und objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden sind (vgl zB EuGH 19.10.95, Rs C-137/94).
Kein angemessener Ausgleich für tatsächlich bestehende Nachteile von Frauen im Hinblick auf geringere Pensionsleistungen oder einen nachteiligen Versicherungsverlauf auf Grund der Kinderbetreuung.
Ausnahmebestimmung des §40d GlBG nicht anwendbar, da öffentliche Beförderungsleistungen nicht überwiegend für ein Geschlecht angeboten werden.
Keine positive Maßnahme zur Förderung von Frauen iSd §40e GlBG; generelle Anknüpfung am unterschiedlichen gesetzlichen Pensionsalter, das auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht unmittelbar Auswirkung hat, keine spezifische Maßnahme (iSd Art6 der RL 2004/113/EG) zum konkreten Ausgleich einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gleichbehandlung, Gewerberecht, Kraftfahrlinien, Tarif, GleichheitFrau-Mann, EU-Recht Richtlinie, VfGH / Präjudizialität,VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:V39.2010Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011