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41 Innere AngelegenheitenNorm
AsylG 1997 §7, §8Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinanderdurch Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurück- oderAbschiebung und Ausweisung einer Mutter und ihres minderjährigenSohnes in den HerkunftsstaatRechtssatz
Keine aktuellen Ermittlungen zu entscheidungsrelevanten Sachverhalten hinsichtlich der Refoulementprüfung (Art2 und Art3 EMRK) trotz des als glaubhaft erachteten Vorbringens der Misshandlung und Verfolgung durch den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin.
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für zulässig befunden und die Ausweisung in die Mongolei ausgesprochen wird; Ablehnung der Beschwerdebehandlung, soweit die Abweisung des Asylantrages bekämpft wird.
Kostenzuspruch: Zuspruch des einfachen Pauschalsatzes erhöht um einen Streitgenossenzuschlag infolge Einbringung einer Beschwerde für insgesamt zwei Beschwerdeführer zu zwei gleichartigen Erkenntnissen des AsylGH; teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerde unbeachtlich, da dieser Teil keinen zusätzlichen Prozessaufwand verursacht hat.
She auch U648/10, E v 30.11.10, betr die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, Refoulement-Verbot, Ermittlungsverfahren,Bescheid Trennbarkeit, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:U658.2010Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011