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74 Kirchen, ReligionsgemeinschaftenNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Genehmigung einer Verfassungder Islamischen Glaubensgemeinschaft mangels Beschwer; Ablehnung derBehandlung der Beschwerde gegen die Versagung der Parteistellung imGenehmigungsverfahrenRechtssatz
Keine Einräumung der Parteistellung durch die Bestimmungen der IslamVO über die Genehmigung der von der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ) vorzulegenden Verfassung; subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers (Präsident des Islamischen Informations- und Dokumentationszentrums Österreich) durch die bescheidmäßige Genehmigung nicht berührt; keine Begründung oder Veränderung subjektiver Rechte oder Pflichten; Beschwerdeführer auch nicht Adressat des angefochtenen Bescheides. Daher keine Beschwerdelegitimation.
Keine Begründung der Parteistellung durch die bloße Zustellung eines Bescheides (hier: behauptete persönliche Aushändigung).
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen die Versagung der Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung der Verfassung; Hinweis auf B1214/09, E v 01.12.10.
She auch B1544/09 ua vom selben Tag.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Religionsgesellschaften, VfGH / Legitimation, Rechte subjektiveöffentliche, Verwaltungsverfahren, Parteistellung, BeschwerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B1575.2009Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011