RS Vfgh 2010/12/16 B1575/09 ua - B1544/09 ua

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Veröffentlicht am 16.12.2010
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Index

74 Kirchen, Religionsgemeinschaften
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AVG §8
IslamVO §2

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Genehmigung einer Verfassungder Islamischen Glaubensgemeinschaft mangels Beschwer; Ablehnung derBehandlung der Beschwerde gegen die Versagung der Parteistellung imGenehmigungsverfahren

Rechtssatz

Keine Einräumung der Parteistellung durch die Bestimmungen der IslamVO über die Genehmigung der von der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ) vorzulegenden Verfassung; subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers (Präsident des Islamischen Informations- und Dokumentationszentrums Österreich) durch die bescheidmäßige Genehmigung nicht berührt; keine Begründung oder Veränderung subjektiver Rechte oder Pflichten; Beschwerdeführer auch nicht Adressat des angefochtenen Bescheides. Daher keine Beschwerdelegitimation.

Keine Begründung der Parteistellung durch die bloße Zustellung eines Bescheides (hier: behauptete persönliche Aushändigung).

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen die Versagung der Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung der Verfassung; Hinweis auf B1214/09, E v 01.12.10.

She auch B1544/09 ua vom selben Tag.

Entscheidungstexte

  • B 1575/09 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.12.2010 B 1575/09 ua
  • B 1544/09 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.12.2010 B 1544/09 ua

Schlagworte

Religionsgesellschaften, VfGH / Legitimation, Rechte subjektiveöffentliche, Verwaltungsverfahren, Parteistellung, Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B1575.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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