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25 Strafprozess, StrafvollzugNorm
B-VG Art90Leitsatz
Aufhebung einer Regelung der Strafprozessordnung betreffend ein(generelles) Einspruchsrecht an das Gericht gegenkriminalpolizeiliche (Zwangs-)Maßnahmen ohne gerichtliche Bewilligungbzw staatsanwaltschaftliche Anordnung; Verstoß gegen den Grundsatzder Gewaltentrennung durch einfachgesetzliche Anordnung dergerichtlichen Überprüfung eines VerwaltungsaktsRechtssatz
Zulässigkeit der Anträge der UVS Wien und Salzburg sowie des VwGH auf Aufhebung der Wortfolge "oder Kriminalpolizei" im ersten Satz des §106 Abs1 StPO idF BGBl I 19/2004; Zurückweisung darüber hinausgehender Anträge (betr §106 Abs1 Z2) als überschießend.
In allen hier maßgeblichen Anlassverfahren handelt es sich nach dem Antragsvorbringen um ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft und/oder Bewilligung des Gerichts seitens der Kriminalpolizei (zumindest auch) im Dienste der Strafjustiz durchgeführte (Zwangs-)Maßnahmen.
Der Wortlaut des Art129a Abs1 Z2 B-VG (bzw jener des §67a AVG) hat zwar keine Änderung erfahren; dennoch ist davon auszugehen, dass das mit dem StrafprozessreformG eingeführte (einheitliche) Rechtsschutzsystem Auswirkungen auf die - subsidiäre - Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate im Fall der Vornahme amtswegiger polizeilicher Zwangsmaßnahmen im Dienste der Strafjustiz entfalten kann. Daher denkmögliche Anwendung der angefochtenen Bestimmungen durch den UVS Wien.
Aufhebung der Wortfolge "oder Kriminalpolizei" im ersten Satz des §106 Abs1 StPO idF des StrafprozessreformG BGBl I 19/2004.
Schaffung eines einheitlichen, ausschließlich den Regeln der StPO unterworfenen justiziellen Ermittlungsverfahrens vorrangiges Ziel des Strafprozessreformgesetzes.
Einfachgesetzlich normierte Überprüfung verwaltungsbehördlicher Akte durch Gerichte ohne verfassungsrechtliche Grundlage dennoch unzulässig.
Die Vorschrift des §106 Abs1 StPO über das gerichtliche Einspruchsrecht hinsichtlich kriminalpolizeilicher Zwangsakte, die zwar im Dienste der Strafjustiz, aber ohne gerichtliche bzw staatsanwaltschaftliche Anordnung vorgenommen werden, führt zu einer Verletzung des bereits durch den Trennungsgrundsatz des Art94 B-VG grundgelegten und in den Vorschriften des Siebenten Hauptstückes des B-VG ausgestalteten Rechtsschutzsystems der Bundesverfassung, wonach für Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt der Verwaltung eine Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts besteht.
Verfassungskonformität der Regelung auch nicht aus dem Anklageprinzip iVm dem historischen Konzept der Strafprozessordnung ableitbar. Hier relevantes Zusammenwirken von Gericht und Kriminalpolizei kein Erfordernis des Anklagegrundsatzes bzw des (in Art90 Abs2 B-VG - als Durchbrechung von Art94 B-VG - zugrunde gelegten) Anklagemonopols der Staatsanwaltschaft; Rechtszug gegen die Ausübung von Zwang durch die Kriminalpolizei an das Gericht auch nicht mit dem Institut des Anklageeinspruchs vergleichbar.
Auch die in der StPO 1873 in Bezug auf das Vorverfahren angelegte Kooperation von Gericht, Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei ist nicht geeignet, dem staatsfunktionsüberschreitenden Rechtsschutzsystem des §106 Abs1 StPO (jedenfalls in Bezug auf die gerichtliche Überprüfung "eigenmächtiger" kriminalpolizeilicher Akte) die erforderliche verfassungsrechtliche Absicherung zu geben.
Im Hinblick auf das Verfahrensergebnis Zurückweisung eines Eventualantrags des VwGH auf Aufhebung des ersten und zweiten Satzes des §107 Abs1 StPO mangels Präjudizialität.
Aufgehobene Wortfolge in Anbetracht der Art der festgestellten Verfassungswidrigkeit und des Erfordernisses der Rechtssicherheit nicht mehr anzuwenden.
(Quasi-Anlassfälle B1625/08, E v 09.03.11, und B941/10, E v 02.05.11, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsmittel, Gerichtsbarkeit Trennungvon der Verwaltung, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung vonVerwaltung, Anklageprinzip, Rechtsschutz, Ausübung unmittelbarerBefehls- und Zwangsgewalt, VfGH / Präjudizialität, VfGH /PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:G259.2009Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011