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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
EMRK 7. ZP Art4Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchNichtaufhebung einer Verwaltungsstrafe wegen Verstößen gegen dasAusländerbeschäftigungsgesetz nach Freispruch im gerichtlichenStrafverfahren wegen organisierter Schwarzarbeit; keine unzulässigeDoppelverfolgung wegen derselben strafbaren HandlungRechtssatz
Keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots.
Unterschiedliche Regelungszwecke des §153e Abs1 StGB idF SozialbetrugsG, BGBl I 152/2004 und BGBl I 98/2009, (gegen den Entgang von Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen für die öffentliche Hand, Schutz von redlich agierenden Arbeitgebern vor Konkurrenzdruck und unfairem Wettbewerb sowie nicht angemeldeter Dienstnehmer vor besonders belastenden Arbeitsbedingungen und dem Verlust von Beitragsmonaten für die Pensionsversicherung) und des §28 AuslBG (Wahrung der arbeitsmarktbezogenen Schutzinteressen in- und ausländischer Arbeitnehmer, die - mit Bewilligung - bereits in Österreich in Beschäftigung stehen, im Interesse der Allgemeinheit).
§153e Abs1 StGB bezieht sich allgemein auf die Beschäftigung von Personen, gleichgültig ob diese Österreicher oder Ausländer sind, während §28 Abs1 Z1 lita AuslBG lediglich die Beschäftigung von Ausländern unter Strafe stellt.
Denkmögliche Annahme der Behörde, dass es sich nicht um ein und dieselbe konkrete Tat handelte, sondern der Verstoß gegen das AuslBG durch Unterlassen der Einholung einer Beschäftigungsbewilligung erfolgte, während das Delikt des §153e StGB durch Einstellung der Arbeitskräfte ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung bzw ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung begangen wurde.
Sohin Verfolgung bzw "Verurteilung" des Beschwerdeführers wegen verschiedener Straftatbestände, die sich in wesentlichen Elementen unterscheiden.
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Kein in die Verfassungssphäre reichender Vollzugsfehler, wenn die belangte Behörde angesichts der Unterschiede in wesentlichen Elementen der beiden Straftatbestände die von ihr getroffenen Straferkenntnisse nicht nach §30 Abs3 VStG außer Kraft gesetzt hat.
Schlagworte
Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, Strafrecht,Verwaltungsstrafrecht, DoppelbestrafungsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B343.2010Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011