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91 Post-und FernmeldewesenNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen derTelekommunikationsmärkteverordnung 2008 betreffend den Wegfall desBreitband-Vorleistungsmarktes für die Bereitstellung von Anschlüssenan Privatkunden und den damit verbundenen ex-lege-Wegfall vonVerpflichtungen des (vormals) marktbeherrschenden Unternehmens; keineunzulässige Übertragung von Kompetenzen an die RTR-GmbH, keinRechtsformenmissbrauchRechtssatz
Zurückweisung des auf Aufhebung des §4 TelekommunikationsmärkteV 2008 (Außerkrafttretensbestimmung) gerichteten Hauptantrags als zu eng gefasst.
Zulässigkeit des Eventualantrags auf Aufhebung des §1 Z11, des §3 Abs3 und des §4 der Verordnung; untrennbarer Zusammenhang.
Breitbandvorleistungsmarkt für die Bereitstellung von Anschlüssen an Privatkunden seit In-Kraft-Treten der Novelle zur TelekommunikationsmärkteV 2008, BGBl II 468/2009, nicht mehr von Regulierung erfasst; daher Entfall der dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auferlegten spezifischen Verpflichtungen und damit auch der dadurch begründeten Rechte der antragstellenden Gesellschaft gegenüber diesem Unternehmen; daher unmittelbarer und aktueller Rechtseingriff.
Keine Bedenken gegen die gesetzlichen Grundlagen im TelekommunikationsG 2003; keine Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem unabhängigen Gericht iSd Art6 Abs1 EMRK.
Möglichkeit der Bekämpfung der von der RTR-GmbH erlassenen Verordnungen vor dem Verfassungsgerichtshof nach Art139 B-VG durch Individualantrag.
Keine unzulässige Übertragung hoheitlicher Befugnisse an die RTR-GmbH durch §37 Abs2 TelekommunikationsG 2003 (vgl VfSlg 14473/1996).
Kein Rechtsformenmissbrauch durch §36 (Marktdefinitionsverfahren) und §37 TelekommunikationsG 2003 (Marktanalyseverfahren).
Die Festlegung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden Märkte durch Verordnung richtet sich allenfalls an einen nur nach Gattungsmerkmalen bestimmten Adressatenkreis; es erfolgt dadurch eine verbindliche Festlegung relevanter Märkte für alle Marktteilnehmer, auch etwa für solche künftigen Teilnehmer, die zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung noch nicht existieren.
Keine Anhaltspunkte für einen offenkundigen Verstoß gegen die Rahmenrichtlinie 2002/21/EG; keine Verletzung des Gebotes zur Gewährung eines Mindestmaßes an faktischer Effizienz des Rechtsschutzes.
Schlagworte
Fernmelderecht, Beleihung, Verordnungserlasssung, Tribunal, VfGH /IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:V62.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012