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83 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Zuteilung von Emissionszertifikaten für 2008 - 2012; keineBedenken gegen die Zuteilungsverordnung für die zweite PeriodeRechtssatz
Anlassfall zu E v 05.03.10, G234/09 ua, V64/09 ua; Unbedenklichkeit des Emissionszertifikatesystems in Hinblick auf das Rechtsstaatlichkeitsgebot.
Es ist nicht unsachlich, wenn eine Investition, die erst in der Basisperiode für die zweite Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 getätigt wird, nicht als "Vorleistung" im Zuteilungsprozess anerkannt wird.
Kein Widerspruch des Zuteilungsplans und der ZuteilungsV zum Legalitätsprinzip; Erlassung der ZuteilungsV aufgrund der Vorgaben des Zuteilungsplans sowie gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben und klimapolitischer Ziele; gesetzliche Festlegung von Zielvorstellungen für die Gesamtzahl der Emissionszertifikate und für ihre Verteilung im Sinne einer finalen Programmierung verfassungskonform. Die Gesamtzahl der zuzuteilenden Emissionszertifikate darf nicht höher sein als der wahrscheinliche Bedarf bei strikter Anwendung der in §13 EmissionszertifikateG enthaltenen Kriterien.
Keine Gesetzwidrigkeit durch verspätete Verordnungserlassung.
Anlagenbezogene Regelungen über produktionsbedingte Treibhausgase in der ZuteilungsV; Zuteilung der Zertifikate mit einem zwar für bestimmte Anlagen, jedoch an die Anlageninhaber ergehenden Bescheid.
Keine dem Gleichheitssatz widersprechende Gesamtzahl der zu vergebenden Gratiszertifikate.
Berücksichtigung zukünftigen anlagenspezifischen Wachstums nicht geboten; Orientierung an branchenspezifischen Durchschnittswerten und nicht an den wirtschaftlichen Potentialen einzelner Anlagen.
Schlagworte
Umweltschutz, Rechtsstaatsprinzip, Rechtsquellensystem,Verordnungserlassung, VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B286.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012