Index
60 ArbeitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Unsachlichkeit der Beschränkung des Anwendungsbereichs der erhöhtenProzentgrenze bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze fürRückforderungen von Karenzgeldbezügen in bestimmten Härtefällen aufGeburten ab 2002; genereller Ausschluss der Bezieherinnen vonKarenzgeld von der neuen Regelung; Diskriminierung gegenüberBezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld durch strengeresRückforderungsregimeRechtssatz
Aufhebung der Wortfolge "und gilt für Geburten nach dem 31. Dezember 2001" in §4 der Kinderbetreuungsgeldgesetz-Härtefälle-Verordnung (KBGG-Härtefälle-V), BGBl II 405/2001 idF BGBl II 91/2004.
Intendierte und verwirklichte Gleichstellung von Karenzgeld und Kinderbetreuungsgeld für Geburten ab 01.07.00 durch BGBl I 103/2001 und BGBl I 71/2003.
Mit diesen gesetzlichen Vorgaben ist es aber nicht in Einklang zu bringen, wenn der Verordnungsgeber den Anwendungsbereich der erhöhten Prozentgrenze der KBGG-Härtefälle-V auf Geburten ab dem 01.01.02 beschränkt und damit Bezieherinnen von Karenzgeld generell von der neuen Regelung ausschließt und sie einem strengeren Rückforderungsregime unterwirft als die Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld.
Ausspruch betr die Ausdehnung der Anlassfallwirkung gem Art139 Abs6 zweiter Satz B-VG, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
Schlagworte
Kinderbetreuungsgeld, Karenzgeld, Übergangsbestimmung, VfGH /AnlassverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:V76.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012