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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit der Anknüpfung an die historischenEinheitswerte bei Zuwendung von Grundstücken bei der Bewertung vonStiftungsvermögen im Stiftungseingangssteuergesetz; unsachlichebemessungsrechtliche DifferenzierungRechtssatz
Aufhebung des §1 Abs5 letzter Satz StiftungseingangssteuerG in der (Stamm)Fassung BGBl I 85/2008.
Der Stiftungseingangssteuer unterliegt das gesamte einer Privatstiftung oder einer vergleichbaren Vermögensmasse zugewendete Vermögen. Höhe der Steuerbelastung abhängig von der Art des Erwerbs (vgl VfSlg 18093/2007).
Bei gleichem Verkehrswert hat eine Privatstiftung oder eine vergleichbare Vermögensmasse, die Grundbesitz erwirbt, im Hinblick auf die notorische Unterbewertung, die sich als Folge des Anknüpfens an die historischen Einheitswerte ergibt, in der Regel lediglich einen Bruchteil jener Bemessungsgrundlage anzusetzen, die im Fall einer steuerpflichtigen Zuwendung von Unternehmensanteilen, Wertpapieren oder Bargeld zur Anwendung kommt.
Kein sachlicher Grund für die bemessungsrechtliche Differenzierung; keine sachliche Rechtfertigung für die Privilegierung der Zuwendung von Grundstücken an Privatstiftungen.
Keine Rechtfertigung durch den Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung; umfangreiche Erhebungen und Bewertungsvorgänge auch bei Einbringung von Unternehmensbeteiligungen oder Wertpapieren erforderlich.
Aufhebung des Grundtatbestandes - anders als im Fall der Erbschafts- und Schenkungssteuer - nicht erforderlich. Zuwendung von Grundbesitz an Privatstiftungen planbarer Vorgang unter Lebenden, andere Funktion und Zielsetzung als bei Erbschaften.
Anlassfall B1473/09, B v 20.06.11, Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde.
Schlagworte
Stiftungseingangssteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Bewertung,VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:G150.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012