RS Vfgh 2011/3/2 G150/10

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Veröffentlicht am 02.03.2011
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Index

32 Steuerrecht
32/03 Steuern vom Vermögen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StiftungseingangssteuerG §1 Abs5
ErbStG §19 Abs2

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der Anknüpfung an die historischenEinheitswerte bei Zuwendung von Grundstücken bei der Bewertung vonStiftungsvermögen im Stiftungseingangssteuergesetz; unsachlichebemessungsrechtliche Differenzierung

Rechtssatz

Aufhebung des §1 Abs5 letzter Satz StiftungseingangssteuerG in der (Stamm)Fassung BGBl I 85/2008.

Der Stiftungseingangssteuer unterliegt das gesamte einer Privatstiftung oder einer vergleichbaren Vermögensmasse zugewendete Vermögen. Höhe der Steuerbelastung abhängig von der Art des Erwerbs (vgl VfSlg 18093/2007).

Bei gleichem Verkehrswert hat eine Privatstiftung oder eine vergleichbare Vermögensmasse, die Grundbesitz erwirbt, im Hinblick auf die notorische Unterbewertung, die sich als Folge des Anknüpfens an die historischen Einheitswerte ergibt, in der Regel lediglich einen Bruchteil jener Bemessungsgrundlage anzusetzen, die im Fall einer steuerpflichtigen Zuwendung von Unternehmensanteilen, Wertpapieren oder Bargeld zur Anwendung kommt.

Kein sachlicher Grund für die bemessungsrechtliche Differenzierung; keine sachliche Rechtfertigung für die Privilegierung der Zuwendung von Grundstücken an Privatstiftungen.

Keine Rechtfertigung durch den Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung; umfangreiche Erhebungen und Bewertungsvorgänge auch bei Einbringung von Unternehmensbeteiligungen oder Wertpapieren erforderlich.

Aufhebung des Grundtatbestandes - anders als im Fall der Erbschafts- und Schenkungssteuer - nicht erforderlich. Zuwendung von Grundbesitz an Privatstiftungen planbarer Vorgang unter Lebenden, andere Funktion und Zielsetzung als bei Erbschaften.

Anlassfall B1473/09, B v 20.06.11, Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Stiftungseingangssteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Bewertung,VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:G150.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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