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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
EMRK Art6 Abs1 / VerfahrensgarantienLeitsatz
Feststellung einer Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist durch ein Straferkenntnis wegen illegaler Beschäftigung von Ausländern; keine Rechtfertigung der Verfahrensdauer von fast drei Jahren; im Übrigen Abweisung der BeschwerdeRechtssatz
Auch die Zeitspanne zwischen der mündlichen Verkündung und der Ausfertigung des Bescheides zählt zur Verfahrensdauer iSd Art6 Abs1 EMRK.
Ungewöhnliche Länge dieses Zeitraums (mehr als zwei Jahre und elf Monate) allein dem Verhalten der belangten Behörde zuzuschreiben.
Aufhebung des angefochtenen Bescheides lediglich im Strafausspruch (festgestellte Rechtsverletzung lässt Schuldausspruch unberührt) und im Kostenausspruch (Kostenbeitrag richtet sich nach der Höhe der verhängten Geldstrafe).
Da der Beschwerdeführer nur zum Teil obsiegte, Zuspruch der Hälfte der Kosten.
Ebenso: B1085/10, E v 09.03.11.
Siehe auch E v 15.12.11, B1295/10 (Verfahrensdauer mehr als drei Jahre; im Übrigen Ablehnung der Beschwerdebehandlung)
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verfahrensdauer überlange, Entscheidung in angemessener Zeit, Ausländerbeschäftigung, Verwaltungsstrafrecht, Strafbemessung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B1084.2010Zuletzt aktualisiert am
21.09.2012